Nachlasspflegschaft: Wie Sie als Erbe die Kosten kontrollieren

Das OLG Frankfurt klärt die Rechte von Erben im Vergütungsverfahren. Erfahren Sie, wie Sie sich gegen eine mangelhafte Amtsführung und überhöhte Kosten des Nachlasspflegers wehren können.

Die Bestellung eines Nachlasspflegers kann für Erben eine Entlastung sein. Dennoch entstehen dabei Kosten, die letztlich aus dem Nachlass beglichen werden müssen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 2. Februar 2021 (Az.: 20 W 183/19) wichtige Leitlinien für Erben festgelegt, wie sie sich gegen eine fehlerhafte Amtsführung und eine überhöhte Vergütung des Nachlasspflegers zur Wehr setzen können.

Ihre Rechte als Erbe im Vergütungsverfahren

Der Erbe ist im Vergütungsverfahren des Nachlasspflegers beschwerdeberechtigt, da die Vergütung den Wert des Nachlasses mindert. Bei der Prüfung des Vergütungsantrags sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Gerichtliche Prüfung: Das Nachlassgericht entscheidet über die Angemessenheit von Grund und Höhe der Vergütung. Dabei kann es beispielsweise die Komplexität des Falles und den Umfang der abgerechneten Stunden prüfen.
  • Gegenansprüche werden nicht geprüft: Wichtiger Hinweis: Das Nachlassgericht ist nicht zuständig für die Prüfung von Gegenansprüchen, die Sie als Erbe wegen einer angeblich mangelhaften Amtsführung oder Pflichtverletzung des Nachlasspflegers geltend machen. Solche Ansprüche, z. B. auf Schadenersatz, müssen Sie vor einem ordentlichen Prozessgericht einklagen.

Abgrenzung der Kosten: Was nicht abgerechnet werden darf

Im vorliegenden Fall beanstandete der Erbe, dass der Nachlasspfleger auch für die Zeit, in der er sich gegen die Vorwürfe des Erben verteidigte, Vergütung forderte. Das OLG Frankfurt gab dem Erben Recht und stellte klar:

  • Verteidigung ist nicht abrechenbar: Die Zeit, die ein Nachlasspfleger für die Verteidigung gegen Vorwürfe des Erben aufwendet, ist nicht Teil seiner Tätigkeit als Nachlasspfleger. Diese Kosten können daher nicht aus dem Nachlass beglichen werden.
  • Kürzung bei fehlender Berufsmäßigkeit: Auch wenn der Nachlasspfleger tatsächlich als Anwalt tätig ist, können Kosten für Kanzleibetrieb und Umsatzsteuer nur dann angesetzt werden, wenn das Nachlassgericht die Berufsmäßigkeit offiziell festgestellt hat. Fehlt dieser Vermerk, wird der Nachlasspfleger als ehrenamtlich tätig behandelt, was zu einer deutlichen Reduzierung der Vergütung führt.

Fazit für Erben

  • Aktiv werden: Als Erbe haben Sie das Recht, die Rechnungslegung des Nachlasspflegers kritisch zu prüfen und bei Unstimmigkeiten Beschwerde einzulegen.
  • Zuständigkeit beachten: Unterscheiden Sie klar zwischen dem Vergütungsverfahren (Zuständigkeit: Nachlassgericht) und möglichen Schadenersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen (Zuständigkeit: Prozessgericht).
  • Formelle Fehler nutzen: Prüfen Sie den Beschluss zur Bestellung des Nachlasspflegers genau. Ein fehlender Vermerk zur Berufsmäßigkeit kann sich für Sie als Erbe positiv auf die Höhe der Vergütung auswirken.

Quellenangabe:

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.02.2021, Az.: 20 W 183/19.§§ 1836 Abs. 1 und 2, 1915 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).§ 286 Zivilprozessordnung (ZPO).

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