Nachlassverwaltung: Erben und nahe Angehörige scheiden als Verwalter aus

Ein Urteil des OLG Düsseldorf klärt die Auswahl von Nachlassverwaltern: Erben und ihre nahen Angehörigen kommen nicht in Betracht, wenn ein Interessenkonflikt droht.

Wenn eine Erbschaft so überschuldet ist, dass die Erben ihre persönliche Haftung ausschließen möchten, können sie beim Nachlassgericht die Anordnung einer Nachlassverwaltung beantragen. Doch wer kann das Amt des Nachlassverwalters übernehmen? Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 17. April 2025 (Az.: I-3 W 61/25) klargestellt, dass Erben und deren nahe Angehörige in der Regel nicht als Nachlassverwalter in Betracht kommen.

Der Fall: Angehörige wollen selbst die Nachlassverwaltung

Die Erben eines hoch verschuldeten Erblassers beantragten die Anordnung einer Nachlassverwaltung. Sie schlugen ihre eigene Verfahrensbevollmächtigte als Nachlassverwalterin vor. Diese war die Ehefrau eines Miterben und behauptete, eine kostengünstigere und schnellere Abwicklung garantieren zu können.

Das Nachlassgericht lehnte den Vorschlag ab und bestellte einen unabhängigen Fachanwalt für Erbrecht. Die Erben legten Beschwerde ein.

Die OLG-Entscheidung: Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen

Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

  1. Pflichtgemäßes Ermessen des Gerichts: Die Auswahl eines Nachlassverwalters liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts.
  2. Keine Eignung von Erben: Erben und Miterben kommen als Nachlassverwalter nicht in Betracht, da ihre Interessen im Konflikt mit den Nachlassgläubigern stehen könnten.
  3. Ausschluss naher Angehöriger: Das Gericht entschied, dass auch nahe Angehörige eines Erben, wie die Ehefrau eines Miterben, als Nachlassverwalter ausscheiden. Die Gefahr eines Interessenkonflikts sei hier zu groß, da ein interessengeleitetes Verhalten zugunsten der Erben zu befürchten sei. Das Angebot einer kostengünstigeren Abwicklung untermauerte die Befürchtung eines Interessenkonflikts zusätzlich.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für alle, die eine Nachlassverwaltung anstreben.

  • Neutralität ist entscheidend: Ein Nachlassverwalter muss eine unabhängige und unparteiische Person sein, die die Interessen aller Beteiligten, insbesondere der Nachlassgläubiger, wahrt.
  • Kein Recht auf Selbstverwaltung: Erben und deren Angehörige haben keinen Anspruch darauf, die Nachlassverwaltung selbst zu übernehmen, auch wenn sie als Fachleute geeignet wären.
  • Schutz vor Interessenkonflikten: Das Gericht wird immer die Gefahr von Interessenkonflikten prüfen und eine Person, die den Erben zu nahesteht, in der Regel nicht als Nachlassverwalter einsetzen.

Quellenangabe:

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2025, Az.: I-3 W 61/25.§1975 ff., §1885 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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