Nachlassverwaltung: Erben und nahe Angehörige scheiden als Verwalter aus
Wenn eine Erbschaft so überschuldet ist, dass die Erben ihre persönliche Haftung ausschließen möchten, können sie beim Nachlassgericht die Anordnung einer Nachlassverwaltung beantragen. Doch wer kann das Amt des Nachlassverwalters übernehmen? Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 17. April 2025 (Az.: I-3 W 61/25) klargestellt, dass Erben und deren nahe Angehörige in der Regel nicht als Nachlassverwalter in Betracht kommen.
Der Fall: Angehörige wollen selbst die Nachlassverwaltung
Die Erben eines hoch verschuldeten Erblassers beantragten die Anordnung einer Nachlassverwaltung. Sie schlugen ihre eigene Verfahrensbevollmächtigte als Nachlassverwalterin vor, die die Ehefrau eines Miterben war. Sie argumentierten mit einer kostengünstigeren und schnelleren Abwicklung.
Das Nachlassgericht lehnte den Vorschlag ab und bestellte einen unabhängigen Fachanwalt für Erbrecht. Die Erben legten Beschwerde ein.
Die OLG-Entscheidung: Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen
Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
- Erbe und Miterbe scheiden aus: Der Erbe selbst kommt grundsätzlich nicht als Nachlassverwalter in Betracht. Dies dient der klaren Trennung von Erben- und Gläubigerinteressen.
- Ausschluss naher Angehöriger: Das Gericht entschied, dass auch nahe Angehörige eines Erben, wie die Ehefrau eines Miterben, als Nachlassverwalter ausscheiden. Die Gefahr eines Interessenkonflikts sei hier zu groß, da ein interessengeleitetes Verhalten zugunsten der Erben zu befürchten sei. Das Angebot, die Kosten niederzuschlagen, verstärkte den Anschein der Befangenheit.
- Pflichtgemäßes Ermessen: Das Nachlassgericht ist in der Auswahl des Verwalters frei und handelt im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens. Die Bestellung eines unabhängigen, qualifizierten Rechtsanwalts war in Anbetracht des zu verwertenden Immobilienbesitzes nicht zu beanstanden.
Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für alle, die eine Nachlassverwaltung anstreben.
- Neutralität ist entscheidend: Ein Nachlassverwalter muss eine unabhängige und unparteiische Person sein, die die Interessen aller Beteiligten, insbesondere der Nachlassgläubiger, wahrt.
- Kein Recht auf Selbstverwaltung: Erben und deren Angehörige haben keinen Anspruch darauf, die Nachlassverwaltung selbst zu übernehmen.
- Schutz vor Interessenkonflikten: Das Gericht wird immer die Gefahr von Interessenkonflikten prüfen und eine Person, die den Erben zu nahesteht, in der Regel nicht als Nachlassverwalter einsetzen.
Quellenangabe:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2025, Az.: I-3 W 61/25.$\S\S 1975$ ff., $\S 1885$ Bürgerliches
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