Nachlassverzeichnis des Vorerben: Was es enthalten muss und welche Rechte Nacherben haben

Ein OLG-Urteil klärt die Anforderungen an das Nachlassverzeichnis eines Vorerben. Es geht um konkrete Inhalte, die Unterschrift und die Übermittlung per E-Mail.

Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft dient dazu, das Vermögen über Generationen hinweg zu erhalten. Der Vorerbe hat dabei eine besondere Pflicht: Er muss ein Nachlassverzeichnis erstellen, um den Bestand der Erbschaft für den Nacherben zu dokumentieren. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 10. Februar 2025 (Az.: 7 W 96/24) präzise Anforderungen an dieses Verzeichnis gestellt und die Rechte der Nacherben gestärkt.

Form und Inhalt des Nachlassverzeichnisses

Das OLG Düsseldorf hat die wichtigsten Anforderungen an das Nachlassverzeichnis wie folgt zusammengefasst:

  • Datum und Unterschrift: Das Verzeichnis muss den Tag seiner Erstellung (und nicht den Tag des Erbfalls) enthalten und vom Vorerben eigenhändig unterschrieben werden.
  • Detaillierte Auflistung: Es muss alle Nachlassgegenstände so konkret wie möglich beschreiben. Eine stichworthaltige Auflistung genügt, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
  • Digitale Übermittlung: Die Übermittlung des unterschriebenen Verzeichnisses per E-Mail als Anhang ist rechtlich zulässig und erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse.

Rechte des Nacherben bei Zweifeln

Die Einreichung eines Nachlassverzeichnisses durch den Vorerben bedeutet nicht, dass dieses auch vollständig oder korrekt ist. Der Nacherbe hat in diesem Fall bestimmte Rechte:

  • Keine Vollständigkeitsvermutung: Das Verzeichnis entfaltet keine Vollständigkeitsvermutung. Der Nacherbe muss also nicht beweisen, dass etwas fehlt.
  • Anspruch auf Eidesstattliche Versicherung: Wenn der Nacherbe Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Verzeichnisses hat, kann er vom Vorerben verlangen, dass dieser die Vollständigkeit an Eides statt versichert (§ 260 Abs. 2 BGB).
  • Sachverständige zur Bewertung: Der Nacherbe kann zudem verlangen, dass die Erbschaftsgegenstände durch einen Sachverständigen bewertet werden.

Erfüllungswirkung: Die Pflicht zur Auskunft

Das OLG stellte klar, dass die Pflicht des Vorerben zur Auskunft über die Erbschaft mit der Vorlage des Verzeichnisses erfüllt ist. Hat der Nacherbe weiterhin Zweifel, muss er seine Rechte zur Überprüfung aktiv geltend machen. Die Erfüllungswirkung des Verzeichnisses tritt unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit ein.

Fazit:

Das Urteil des OLG Düsseldorf schafft wichtige Klarheit für alle Beteiligten einer Vor- und Nacherbschaft. Es verdeutlicht, dass der Vorerbe zwar eine umfassende Dokumentationspflicht hat, der Nacherbe aber die Verantwortung trägt, die Angaben des Verzeichnisses sorgfältig zu überprüfen und seine Rechte durchzusetzen.

Quellenangabe:

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2025, Az.: 7 W 96/24, BeckRS 2025, 10004.§§ 2121, 2130, 126, 126a, 260 Abs. 1 u. 2, § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).§ 91a Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

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