Nachlassverzeichnis: Mangelhafte Kommunikation kann teuer werden
Als Erbe sind Sie oft verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. Wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, kann ein Gläubiger ein Zwangsmittelverfahren einleiten. Doch was passiert mit den Kosten, wenn Sie das Verzeichnis zwar erstellen lassen, den Gläubiger aber nicht ausreichend darüber informieren? Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat in einem Beschluss vom 30. Juli 2025 (Az.: 2 W 27/25) klargestellt, dass mangelhafte Kommunikation den Anlass für einen Zwangsmittelantrag geben kann, was die Kostenfolge für Sie als Schuldner hat.
Der Fall: Mangelhafte Kommunikation trotz Bemühungen
In dem vorliegenden Fall hatte ein Erbe einen Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt. Auf Nachfrage des Gläubigers informierte er diesen aber nicht substanziiert über den Stand der Dinge. Der Gläubiger sah sich daher gezwungen, einen Zwangsmittelantrag zu stellen. Als der Erbe die Informationen schließlich nachreichte, erklärten beide Parteien das Verfahren für erledigt. Das OLG musste nun über die Kosten entscheiden.
Die OLG-Entscheidung: Der Schuldner trägt die Kosten
Das OLG Hamburg urteilte, dass der Schuldner (der Erbe) die Kosten des Zwangsmittelverfahrens tragen muss.
- Anlass zur Antragstellung: Das Gericht betonte, dass der Erbe den Anlass zur Antragstellung gegeben hat. Seine Bemühungen um die Erstellung des Verzeichnisses waren zwar vorhanden, aber die Kommunikation darüber war mangelhaft.
- Pflicht zur substanziierten Unterrichtung: Ein Schuldner muss den Gläubiger substantiiert über seine Bemühungen unterrichten. Vage Aussagen wie "das Verzeichnis ist in Arbeit" reichen nicht aus.
Was bedeutet das für Erben?
Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für alle, die in der Nachlassverwaltung tätig sind:
- Proaktive Kommunikation ist entscheidend: Informieren Sie den Gläubiger proaktiv und transparent über den Fortschritt der Nachlassabwicklung.
- Dokumentieren Sie jeden Schritt: Halten Sie fest, wann Sie den Notar beauftragt und wie Sie den Gläubiger informiert haben.
- Kostenrisiko vermeiden: Durch eine offene Kommunikation können Sie unnötige Verfahren und die damit verbundenen Kosten vermeiden.
Quellenangabe:
OLG Hamburg, Beschluss vom 30.07.2025, Az.: 2 W 27/25, BeckRS 2025, 19480.
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