Nachlassverzeichnis: So retten sich Erben vor Zwangsmitteln
Die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist eine anspruchsvolle Pflicht, die Erben zur Auskunft gegenüber Pflichtteilsberechtigten haben. Doch was, wenn der beauftragte Notar die Erstellung verzögert? Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 28. März 2025 (Az.: 3 W 21/25) klärt, welche Anstrengungen von einem Erben erwartet werden, um Zwangsmittel und Zwangsgeld zu vermeiden.
Der Fall: Notarverzögerung und Zwangsmittelantrag
Ein Pflichtteilsberechtigter klagte erfolgreich auf die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Der Erbe beauftragte daraufhin einen Notar, doch die Fertigstellung zog sich hin. Als der Pflichtteilsberechtigte einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln (§ 888 ZPO) stellte, verteidigte sich der Erbe mit der Begründung, er könne die Arbeit des Notars nicht beeinflussen.
Die OLG-Entscheidung: Der Erbe muss sich intensiv bemühen
Das OLG Brandenburg gab dem Antrag auf Zwangsmittel statt.
- "Intensives Bemühen" ist erforderlich: Es reicht nicht aus, einen Notar zu beauftragen und dann abzuwarten. Der Erbe muss sich intensiv um eine fristgemäße Erstellung bemühen.
- Drohung mit Untätigkeitsbeschwerde: Spätestens nach einem Zwangsmittelantrag kann es der Erbe nicht bei freundlichen Sachstandsanfragen belassen. Er muss dem Notar eine angemessene Frist setzen und ihm für den Fall des fruchtlosen Ablaufs die Erhebung einer Untätigkeitsbeschwerde androhen (§ 15 Abs. 1 BNotO).
- Fehlende Dokumentation: Da der Erbe seine intensiven Bemühungen nicht ausreichend dargelegt hatte, wurde die Festsetzung von Zwangsmitteln als rechtmäßig angesehen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für Erben, die von Pflichtteilsberechtigten zur Auskunft über den Nachlass aufgefordert werden.
- Rechtzeitiges Handeln: Die Beauftragung eines Notars ist nur der erste Schritt. Sie müssen die Erstellung des Verzeichnisses aktiv vorantreiben.
- Proaktive und nachdrückliche Kommunikation: Warten Sie nicht auf Sachstandsanfragen, sondern informieren Sie den Pflichtteilsberechtigten proaktiv über den Stand der Dinge. Wenn sich der Notar verzögert, müssen Sie nachdrücklich handeln.
- Zuständigkeiten klar abgrenzen: Der Erbe bleibt für die fristgerechte Erstellung des Verzeichnisses verantwortlich, auch wenn er einen Notar beauftragt hat.
- Risiko der Zwangsmittel: Bei mangelhaften Bemühungen drohen Zwangsgelder oder sogar Zwangshaft.
Quellenangabe:
OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2025, Az.: 3 W 21/25, BeckRS 2025, 670.§2314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).§888 Zivilprozessordnung (ZPO).
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