Nachlassverzeichnis: So retten sich Erben vor Zwangsmitteln – Die Pflicht zum "intensiven Bemühen"
Die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist eine anspruchsvolle Pflicht, die Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigten haben. Doch was, wenn der beauftragte Notar die Erstellung verzögert? Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 28. März 2025 (Az.: 3 W 21/25) klärt, welche Anstrengungen von einem Erben erwartet werden, um Zwangsmittel und Zwangsgeld zu vermeiden.
Der Fall: Notarverzögerung und Zwangsmittelantrag
Ein Erbe hatte einen Notar mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragt. Die Fertigstellung zog sich hin. Als der Pflichtteilsberechtigte einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln ($\S 888$ ZPO) stellte, verteidigte sich der Erbe mit dem Argument, er könne die Arbeit des Notars nicht beeinflussen.
Die OLG-Entscheidung: Der Erbe ist zum "intensiven Bemühen" verpflichtet
Das OLG Brandenburg gab dem Antrag auf Zwangsmittel statt und verhängte ein Zwangsgeld.
- "Intensives Bemühen" ist erforderlich: Es reicht nicht aus, zunächst einen Notar zu beauftragen und dann abzuwarten. Der Erbe muss sich intensiv um eine fristgemäße Erstellung bemühen.
- Drohung mit Untätigkeitsbeschwerde: Spätestens nach einem Zwangsmittelantrag konnte der Schuldner es nicht bei reinen Sachstandsanfragen belassen. Er wäre gehalten gewesen, dem Notar eine angemessene Fertigstellungsfrist zu setzen und ihm – für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs – die Erhebung einer Untätigkeitsbeschwerde ($\S 15$ Abs. 1 BNotO) anzudrohen.
- Beweislast des Erben: Da der Erbe seine intensiven Bemühungen nicht ausreichend dargelegt hatte und lediglich freundliche Sachstandsanfragen vorweisen konnte, wurde die Festsetzung von Zwangsmitteln als rechtmäßig angesehen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für Erben, die von Pflichtteilsberechtigten zur Auskunft über den Nachlass aufgefordert werden.
- Nachdrückliches Handeln: Die Verpflichtung zur Vorlage des Nachlassverzeichnisses ist eine unvertretbare Handlung. Der Schuldner muss alle ihm zustehenden rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um die Mitwirkung des Notars zu erzwingen.
- Protokollierung der Kommunikation: Dokumentieren Sie jeden Schriftverkehr mit dem Notar, insbesondere die Fristsetzungen und die Drohung mit Rechtsmitteln.
- Zwangsmittel drohen: Bei mangelhaften Bemühungen drohen Zwangsgelder oder sogar Zwangshaft.
Quellenangabe:
OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2025, Az.: 3 W 21/25, BeckRS 2025, 670.$\S 2314$ Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).$\S 888$ Zivilpro
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