Nachlassverzeichnis: Wie Erben Zwangsmittel und hohe Kosten vermeiden
Als Erbe sind Sie in der Pflicht, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen, wenn dies von einem Pflichtteilsberechtigten oder einem Gläubiger verlangt wird. Kommen Sie dieser Pflicht nicht ordnungsgemäß nach, kann es schnell zu einem Zwangsmittelverfahren kommen. Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg (Az.: 2 W 27/25) macht deutlich, dass es dabei nicht nur auf die Erstellung des Verzeichnisses ankommt, sondern auch auf die Kommunikation darüber.
Die Pflicht zur substanziierten Unterrichtung
Im vorliegenden Fall hatte ein Erbe einen Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt. Auf Nachfrage des Gläubigers unterrichtete er diesen aber nicht ausreichend über seine Bemühungen und den Fortgang der Arbeit. Daraufhin leitete der Gläubiger ein Zwangsmittelverfahren ein.
Das OLG Hamburg stellte klar, dass der Erbe in diesem Fall den Anlass zur Antragstellung gegeben hat, weil er die Kommunikation vernachlässigte.
- Keine vagen Aussagen: Es reicht nicht aus, vage zu erklären, dass sich die Angelegenheit in Bearbeitung befindet. Sie müssen den Gläubiger substantiiert über den aktuellen Stand der Dinge informieren.
- Proaktive Kommunikation: Warten Sie nicht auf Nachfragen, sondern informieren Sie den Gläubiger proaktiv über die Schritte, die Sie unternommen haben.
Wer trägt die Kosten bei einem Zwangsmittelverfahren?
Wenn sich ein Zwangsmittelverfahren erledigt, weil der Erbe das Verzeichnis schließlich vorlegt, stellt sich die Frage, wer die Verfahrenskosten tragen muss. Auch hier gibt das OLG Hamburg eine klare Antwort:
- Der Schuldner trägt die Kosten: Die Kosten werden demjenigen auferlegt, der den Anlass zur Antragstellung gegeben hat. In diesem Fall war dies der Erbe, da seine mangelhafte Kommunikation das Verfahren unnötig machte.
- Kein Verschulden nötig: Es ist unerheblich, ob die mangelnde Kommunikation vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte. Die Haftung entsteht allein durch das objektive Verhalten.
Was bedeutet das für Erben?
Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis, wie Sie als Erbe Fallstricke vermeiden können:
- Auskunftspflicht ernst nehmen: Die Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ist eine zentrale Verpflichtung, die nicht nur erfüllt, sondern auch nachgewiesen werden muss.
- Transparenz schafft Vertrauen: Eine offene und substanziierte Kommunikation kann unnötige Verfahren und rechtliche Auseinandersetzungen verhindern.
- Dokumentieren Sie jeden Schritt: Halten Sie fest, wann Sie den Notar beauftragt und wie Sie den Gläubiger über den Fortschritt informiert haben.
Quellenangabe:
OLG Hamburg, Beschluss vom 30.07.2025, Az.: 2 W 27/25, BeckRS 2025, 19480.
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