Nießbrauch am Kommanditanteil: Wer trägt die Verluste im Todesfall?

Der BFH hat entschieden: Beim Nießbrauch an einem Kommanditanteil trägt der Kommanditist die Verluste, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

Der Vorbehaltsnießbrauch an einem Kommanditanteil ist ein beliebtes Gestaltungsmittel in der vorweggenommenen Erbfolge. Dabei überträgt der Schenker den Anteil an den Beschenkten, behält sich aber den Nießbrauch an den Gewinnen vor. Im Erbfall stellt sich dann die Frage, wer die Verluste aus dem Kommanditanteil zu tragen hat: der Nießbraucher oder der Kommanditist? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 20. März 2025 (Az.: IV R 12/21) seine Rechtsprechung bestätigt, dass dies grundsätzlich der Kommanditist ist.

Der Fall: Streit um die Verlustzurechnung

Im vorliegenden Fall wurde die Zurechnung von Verlusten aus einem Kommanditanteil streitig, der mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastet war. Das Finanzamt und das Finanzgericht mussten entscheiden, ob der Nießbraucher oder der Kommanditist die Verluste zu tragen hatte.

Die BFH-Entscheidung: Der Kommanditist trägt die Verluste

Der BFH stellte klar, dass für die Zurechnung von Verlusten entscheidend ist, wer diese nach den vertraglichen Abreden wirtschaftlich zu tragen hat. Fehlt eine solche vertragliche Regelung, gilt das gesetzliche Leitbild des Nießbrauchs.

  • Gesetzliches Leitbild des Nießbrauchs: Das gesetzliche Leitbild des Nießbrauchs sieht vor, dass dem Nießbraucher nur der Ertrag aus einem Vermögensgegenstand zusteht. Eine Beteiligung an Verlusten ist nicht vorgesehen.
  • Keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild: Im vorliegenden Fall war vertraglich nicht von diesem gesetzlichen Leitbild abgewichen worden. Das Gericht entschied daher, dass die Verluste aus dem Kommanditanteil dem Kommanditisten zuzurechnen sind.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für die Nachlassplanung bei Kommanditbeteiligungen.

  • Verlustzurechnung: Ohne eine explizite vertragliche Regelung sind Verluste dem Kommanditisten zuzurechnen.
  • Genaue Vertragsgestaltung: Wenn Sie eine andere Regelung wünschen, müssen Sie diese im Vertrag über die Bestellung des Nießbrauchs eindeutig und unmissverständlich formulieren.
  • Rechtssicherheit: Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung des BFH zu diesem Thema und schafft damit Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Quellenangabe:

BFH, Urteil vom 20.03.2025, Az.: IV R 12/21, BeckRS 2025, 11419.§15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).§99 Abs. 2, §§ 133, 157, 1030, 1069 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).§§166,167,169 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB).§51a GmbH-Gesetz (GmbHG).

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