Notarkosten bei Vorsorgevollmacht: Wann eine verschenkte Immobilie nicht mehr zum Vermögen zählt

Ein Urteil des OLG Frankfurt klärt die Wertermittlung von Notarkosten bei Vorsorgevollmachten: Eine verschenkte Immobilie zählt nicht zum Vermögen, wenn die Auflassung bereits erklärt ist.

Wer eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt, muss mit Notarkosten rechnen. Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach dem Geschäftswert, der in der Regel vom Vermögen des Vollmachtgebers abhängt. Doch wie wird dieses Vermögen bewertet, wenn eine Immobilie kurz zuvor verschenkt wurde? Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 7. Februar 2025 (Az.: 20 W 25/23) entschieden, dass es kein Ermessensfehler ist, bereits aufgelassenen Grundbesitz nicht mehr als Vermögen des Vollmachtgebers zu berücksichtigen.

Der Fall: Streit um den Geschäftswert

Eine Frau hatte eine General- und Vorsorgevollmacht erteilen lassen. Zum Zeitpunkt der Beurkundung hatte sie aber bereits eine Eigentumswohnung an ihre Tochter verschenkt und die Auflassung erklärt. Die vorgesetzte Dienstbehörde beanstandete die Kostenberechnung des Notars, da der Wert der Immobilie nicht in die Berechnung des Geschäftswerts der Vollmacht miteinbezogen wurde.

Der Notar, der eine höhere Kostenberechnung wollte, rief daraufhin das Gericht an, um die Entscheidung prüfen zu lassen.

Die OLG-Entscheidung: Notar hat Ermessen

Das OLG Frankfurt am Main gab dem Notar Recht und stellte fest, dass die Kostenberechnung nicht ermessensfehlerhaft war.

  1. Wertermittlung nach §98 GNotKG: Der Geschäftswert für die Vollmacht bemisst sich nach dem Vermögen der Vollmachtgeberin. Für die Wertermittlung steht dem Notar ein Ermessen zu. Ein Gericht kann die Entscheidung des Notars nur auf Ermessensfehler überprüfen.
  2. Kein Vermögen nach Auflassung: Die Auflassung ist die dingliche Einigung über die Eigentumsübertragung einer Immobilie. Da die Eigentumswohnung bereits vor der Beurkundung der Vollmacht aufgelassen worden war, gehörte sie nicht mehr zum Vermögen der Vollmachtgeberin.
  3. Keine Berücksichtigung bei der Wertermittlung: Der Notar durfte den Wert der Immobilie daher bei der Wertermittlung außer Acht lassen, ohne einen Ermessensfehler zu begehen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise für die Nachlass- und Vorsorgeplanung.

  • Zeitliche Abfolge ist entscheidend: Wenn Sie Vermögenswerte übertragen möchten, sollten Sie die zeitliche Abfolge genau planen. Die Auflassung einer Immobilie hat zur Folge, dass sie aus dem Vermögen ausscheidet.
  • Ermessen bei der Wertermittlung: Notare haben bei der Wertermittlung einen gewissen Spielraum. Es ist ratsam, sich vorab über die voraussichtlichen Kosten zu informieren.
  • Prüfung durch Gerichte: Die Entscheidungsbefugnis des Gerichts im Rahmen einer Notarkostenbeschwerde ist begrenzt. Es wird nur geprüft, ob der Notar in seinem Ermessen Fehler begangen hat.

Quellenangabe:

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.02.2025, Az.: 20 W 25/23, BeckRS 2025, 6325.§41 Abs. 2 Kostenordnung (KostO), §98 Abs. 3 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

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