NS-Unrecht und Bankforderungen: Keine Ausnahme von der Verjährung im BGB
Die Verfolgung von Vermögensansprüchen, die aus der Zeit des Nationalsozialismus resultieren, stellt die Rechtsprechung vor besondere Herausforderungen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Urteil vom 7. Mai 2025 (Az.: 31 U 10/24) entschieden, dass Auszahlungs- und Schadensersatzansprüche in Bezug auf das Konto eines jüdischen Kaufmanns aus dem Jahr 1932 verjährt sind.
I. Der Fall: Bankkonto eines jüdischen Kaufmanns
Gegenstand des Rechtsstreits war das Scheckkonto eines jüdischen Kaufmanns mit Schweizer Staatsbürgerschaft, das dieser 1932 bei einem deutschen Geldinstitut eröffnet hatte. Die Erben des Kaufmanns machten Auszahlungs- und Schadensersatzansprüche geltend, da die Bank in der NS-Zeit mutmaßlich die Ausführung eines Überweisungsauftrags verweigert und die "Judenvermögensabgabe" und "Reichsfluchtsteuer" an das Finanzamt abgeführt hatte.
II. Die OLG-Entscheidung: Verjährungsfristen greifen
Das OLG Hamm wies die Klage ab.
- Regelmäßige Verjährung greift: Die Ansprüche unterliegen den allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB (damals $\S\S 195, 198, 852$ BGB a.F.). Die einschlägigen Verjährungsfristen waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen.
- Keine gesetzliche Ausnahme für NS-Unrecht: Das Gericht stellte fest, dass das BGB sowie das Währungsumstellungsabschlussgesetz ($\S 3$ Abs. 6 WährUmstAbschlG) keine Ausnahmen für Ansprüche infolge nationalsozialistischen Unrechts vorsehen. Die Schaffung solcher Ausnahmetatbestände ist dem Gesetzgeber vorbehalten.
- Kein Verstoß gegen Treu und Glauben: Die Erhebung der Einrede der Verjährung durch das Geldinstitut stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben ($\S 242$ BGB) dar, auch wenn die Pflichtverletzungen einen Bezug zu nationalsozialistischem Unrecht aufweisen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und die Verjährung sind nicht durch das private Handeln einer Bank auszuhebeln.
III. Fazit: Die Grenzen der juristischen Aufarbeitung
Das Urteil macht deutlich, dass die juristische Aufarbeitung von NS-Unrecht an die strengen Grenzen des deutschen Zivilrechts gebunden ist. Wer Ansprüche aus dieser Zeit geltend machen will, muss die Verjährungsfristen beachten.
Quellenangabe:
OLG Hamm, Urteil vom 07.05.2025, Az.: 31 U 10/24, BeckRS 2025, 9258.
$\S 242$ Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
$\S 3$ Abs. 6 Währungsumstellungsabschlussgesetz (WährUmstAbschlG).
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