OLG Brandenburg: Unbestimmte Klageanträge beim Vermächtnis

Formfehler in der Klageschrift: Das OLG Brandenburg (Az. 3 U 2/25) weist darauf hin, dass ein Klageantrag auf Zahlung eines „angemessenen Anteils“ unzulässig ist.

Die Pflicht zur Bestimmtheit im Zivilprozess

Wer vor Gericht zieht, muss genau sagen, was er will. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Klageantrag bestimmt sein. Das OLG Brandenburg stellte in einem Hinweisbeschluss klar, dass die Formulierung, der Beklagte solle ein „Vermächtnis erfüllen“ und einen „angemessenen Anteil aus dem Nachlass zahlen“, diesen gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.

Ein solcher Antrag lässt offen, wie hoch die Summe konkret sein soll und welche Handlungen zur Erfüllung des Vermächtnisses genau vorgenommen werden müssen. Ohne eine Bezifferung (einen konkreten Euro-Betrag) oder eine sehr genaue Bezeichnung des Vermächtnisgegenstandes ist die Klage unzulässig und wird gar nicht erst inhaltlich geprüft.

Quellenangabe

  • OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 18.11.2025 – 3 U 2/25.

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