OLG München: Nießbrauch stoppt 10-Jahres-Frist bei Schenkungen

Das OLG München (Az. 33 U 1573/24 e) klärt: Ein Quotennießbrauch von 95 % verhindert den Beginn der Abschmelzungsfrist nach § 2325 BGB. Zudem: Wichtige Hinweise zum Niederstwertprinzip.

Der Stopp der Abschmelzungsfrist bei Schenkungen

Normalerweise werden Schenkungen des Erblassers für die Berechnung des Pflichtteils jedes Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, um 10 % weniger berücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung meist unberücksichtigt. Das OLG München bestätigte nun jedoch, dass diese Frist nicht beginnt, wenn sich der Schenker einen umfassenden Nießbrauch vorbehält.

Im konkreten Fall wurden Gesellschaftsanteile übertragen, der Übergeber behielt sich jedoch einen Quotennießbrauch von 95 % vor. Da das Vermögen wirtschaftlich nicht wirklich aus dem Bestand des Übergebers ausgegliedert wurde – er also weiterhin fast alle Erträge genoss –, „genoss“ er den Gegenstand faktisch weiter. Die 10-Jahres-Frist für Pflichtteilsergänzungsansprüche beginnt in einem solchen Fall erst mit dem Tod oder dem Wegfall des Nießbrauchs.

Immobilienbewertung und Niederstwertprinzip

Das Gericht betonte zudem ein wichtiges Recht der Pflichtteilsberechtigten: Bei verschenkten Immobilien greift das Niederstwertprinzip. Der Berechtigte kann verlangen, dass die Immobilie zu zwei Zeitpunkten bewertet wird: dem Tag des Schenkungsvollzugs und dem Tag des Erbfalls. Der für ihn günstigere (niedrigere) Wert bildet dann die Basis für seinen Anspruch.

Quellenangabe

  • OLG München, Endurteil vom 10.11.2025 – 33 U 1573/24 e.
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