OLG Saarbrücken: Interessenkollision bei Anwaltswechsel
Mandatsverbot bei gegensätzlichen Erbeninteressen
Ein Rechtsanwalt unterliegt dem strengen Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO). Das OLG Saarbrücken entschied, dass ein Anwaltsvertrag nichtig ist, wenn ein Anwalt, der zuvor den Erblasser zur Regelung seiner Nachfolge beraten hat, nach dessen Tod nur einen von mehreren Miterben vertritt.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anwalt einen Erbscheinsantrag unterstützt, der dem erklärten Willen eines anderen Miterben widerspricht. Als ehemaliger Berater des Erblassers ist der Anwalt verpflichtet, die Belange der Rechtsnachfolge als Ganzes zu wahren. Die einseitige Parteinahme für einen Erben gegen einen anderen in derselben Angelegenheit ist daher unzulässig. Die Folge: Der Anwalt verliert seinen Vergütungsanspruch und kann nicht beigeordnet werden.
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