Pflichtteil: Erben müssen Schenkungsverträge in Kopie vorlegen

Ein Urteil des LG Duisburg klärt: Erben müssen Pflichtteilsberechtigten Kopien von Schenkungsverträgen vorlegen, damit diese die Rechtsnatur und den Wert ihrer Ansprüche prüfen können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ist essenziell, um die Höhe seines Anspruchs berechnen zu können. Dazu gehört nicht nur die Angabe aller Schenkungen des Erblassers, sondern auch die Vorlage von Dokumenten. Das Landgericht (LG) Duisburg hat in einem Teilurteil vom 20. Mai 2025 (Az.: 11 O 127/24) entschieden, dass ein Pflichtteilsberechtigter die Vorlage von Schenkungsverträgen in Kopie verlangen kann.

Der Fall: Auskunftsanspruch und fehlende Belege

Ein Sohn (Pflichtteilsberechtigter) forderte von der Alleinerbin (seiner Stiefmutter) umfassende Auskunft über den Nachlass. Er verlangte insbesondere die Vorlage von Vertragsunterlagen bei unentgeltlichen Zuwendungen, um die Rechtsnatur möglicher Schenkungen beurteilen zu können. Die Beklagte lehnte die Vorlage von Belegen ab.

Die LG-Entscheidung: Auskunftsanspruch ist nicht erfüllt

Das LG Duisburg gab der Klage des Pflichtteilsberechtigten statt.

  1. Detaillierter Klageantrag ist zulässig: Das Gericht stellte fest, dass ein detaillierter Klageantrag zur Auskunft zulässig ist, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Gegenstand seiner Ansprüche nicht näher bezeichnen kann.
  2. Ausnahmsweiser Belegvorlageanspruch: Obwohl grundsätzlich keine allgemeine Pflicht zur Belegvorlage besteht, ist die Beklagte zur Vorlage von Vertragsunterlagen in Kopie verpflichtet. Dies gilt, weil die Dokumente von besonderer Bedeutung sind, um den Wert und die Rechtsnatur eines Rechtsgeschäfts (z.B. einer gemischten Schenkung) beurteilen zu können.
  3. Umfassender Auskunftsanspruch: Die Auskunftspflicht umfasst auch sämtliche lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers innerhalb der 10-Jahres-Frist, unabhängig von der internationalen Belegenheit der Vermögenswerte.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für Erben und Pflichtteilsberechtigte.

  • Vorlage von Verträgen ist Pflicht: Als Erbe müssen Sie nicht nur Schenkungen angeben, sondern auch die Vertragsunterlagen vorlegen, damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch prüfen kann.
  • Notarielles Verzeichnis muss vollständig sein: Das Verzeichnis muss alle Aktiva, Passiva und den fiktiven Nachlass nachvollziehbar umfassen. Ein notarielles Verzeichnis muss zudem vom Notar selbständig erstellt werden und nicht nur auf den Angaben des Erben basieren.

Quellenangabe:

LG Duisburg, Teilurteil vom 20.05.2025, Az.: 11 O 127/24.

$\S 2314$ Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung im Erbrecht?

Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite! Vereinbaren Sie jetzt eine Erstberatung und lassen Sie sich umfassend zu Ihren Rechten und Möglichkeiten beraten. Kontaktieren Sie uns noch heute!