Pflichtteilsanspruch in der Insolvenz: Schutz vor Gläubigerzugriff durch Testamentsvollstreckung

Ein Urteil des LG München II klärt, dass ein Pflichtteilsanspruch nicht zur Insolvenzmasse gehört, wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist.

Ein Pflichtteilsanspruch, der während eines laufenden Insolvenzverfahrens entsteht, gehört grundsätzlich zur Insolvenzmasse. Doch das Gesetz bietet eine raffinierte Absicherung. Das Landgericht (LG) München II hat in einem Beschluss vom 2. Dezember 2024 (Az.: 7 T 1390/24 Ins) entschieden: Wenn der Erblasser eine Testamentsvollstreckung anordnet, kann diese den Pflichtteil dem Zugriff der Gläubiger entziehen.

Der Fall: Der Nachlass unterliegt der Verwaltung

Im zugrundeliegenden Fall war ein Pflichtteilsberechtigter in einem laufenden Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter wollte den später entstandenen Pflichtteilsanspruch der Insolvenzmasse zurechnen, um die Gläubiger zu befriedigen.

Die Gerichtsentscheidung: Unpfändbarkeit durch §2214 BGB

Das LG München II wies den Antrag des Insolvenzverwalters ab.

  1. Pfändungsschutz durch Testamentsvollstreckung: Das Gericht stützte sich auf §2214 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Norm bewirkt einen Pfändungsschutz für Nachlassgegenstände. Vermögenswerte, die der Testamentsvollstreckung unterliegen, können von Gläubigern des Erben (oder Pflichtteilsberechtigten) nicht gepfändet werden, solange sie sich in dessen Verwaltung befinden.
  2. Pflichtteil gehört zum Nachlass: Da die Mittel zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs aus dem Nachlass stammen und dieser der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt, ist auch der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten unpfändbar.
  3. Keine Nachtragsverteilung: Das Urteil stellt klar, dass die Anordnung einer Nachtragsverteilung in der Insolvenz unzulässig ist, wenn der Pflichtteil durch die Testamentsvollstreckung geschützt ist.

Fazit für die Nachlassgestaltung

Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für die digitale Vorsorge und die Nachlassplanung.

  • Absicherung durch Testamentsvollstreckung: Mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung können Sie sicherstellen, dass Ihre Zuwendung nicht an die Gläubiger, sondern an den von Ihnen Begünstigten gelangt.
  • Risiko bei fehlender Anordnung: Fehlt die Testamentsvollstreckung, so fällt der Pflichtteilsanspruch ungeschützt in die Insolvenzmasse.

Quellenangabe:

LG München II, Beschluss vom 02.12.2024, Az.: 7 T 1390/24 Ins, BeckRS 2024, 48790.§2214 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).§§36,203 Insolvenzordnung (InsO).

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