Prozente im Testament: Miterbe oder nur ein Stück vom Kuchen?
Die Unterscheidung zwischen einer Erbeinsetzung und einem Quotenvermächtnis ist für Beteiligte von existenzieller Bedeutung. Während der Erbe unmittelbar in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintritt (Gesamtrechtsnachfolge), hat der Vermächtnisnehmer lediglich einen Zahlungsanspruch gegen die Erben.
In seinem Beschluss vom 09.02.2026 (14 W 33/24 [Wx]) hat das OLG Karlsruhe klargestellt, dass bei der Auslegung nicht nur das letzte Dokument, sondern die gesamte Testierpraxis des Erblassers entscheidend ist.
Der Fall: Ein Geflecht aus Testamenten
Die Erblasserin (E) hinterließ eine Serie von Testamenten. Zunächst war Person A zu 65 % und Person B zu 35 % als Erben vorgesehen. Später wurde B enterbt und A in einem weiteren Nachtrag als Alleinerbe bezeichnet. Im letzten Testament von 2021 verfügte E jedoch: „X erhält 15 %, Y erhält 10 %, Z erhält 10 %.“
Es entstand Streit: War A weiterhin Alleinerbe und X, Y, Z nur Vermächtnisnehmer? Oder waren X, Y und Z nun Miterben geworden?
Die rechtliche Abgrenzung
Normalerweise hilft bei Unklarheiten die Auslegungsregel des $§ 2087$ BGB:
- Wer das Vermögen oder einen Bruchteil erhält, ist im Zweifel Erbe.
- Wer nur einzelne Gegenstände erhält, ist im Zweifel Vermächtnisnehmer.
Doch das OLG Karlsruhe betont, dass diese Regel erst greift, wenn die individuelle Auslegung des Testaments scheitert. Hier gab der Gesamtinhalt und die Entstehungsgeschichte den Ausschlag.
Das entscheidende Kriterium: Die Testierpraxis
Das Gericht sah X, Y und Z als Miterben an. Ausschlaggebend waren zwei Argumente:
- Begriffliche Genauigkeit: Die Erblasserin hatte in all ihren früheren Testamenten stets präzise zwischen "Erbeinsetzung" (in Quoten) und "Vermächtnissen" (konkrete Beträge oder Gegenstände) unterschieden. Da sie X, Y und Z Prozente zuwies, entsprach dies ihrem gelernten Muster für eine Erbeinsetzung.
- Die "Rechnung" im Hintergrund: Ursprünglich war B zu 35 % bedacht. Nach dessen Enterbung war genau diese Quote von 35 % "frei". Dass E im letzten Testament exakt diese 35 % neu verteilte (15% + 10% + 10% = 35%), sprach deutlich dafür, dass sie die Miterbenstellung von B durch X, Y und Z ersetzen wollte.
Fazit für die Praxis
Testamente sollten idealerweise klare Begriffe wie "Erbe" oder "Vermächtnis" verwenden. Fehlen diese, blicken Gerichte tief in die Vergangenheit: Wie hat der Erblasser früher testiert? Werden Quoten verwendet, die mathematisch einen vorherigen Erbteil schließen, liegt eine Miterbenschaft nahe.
Quellenangabe:
- Gerichtsentscheidung: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.02.2026 – 14 W 33/24 (Wx)
- Gesetzliche Grundlagen: § 2087 BGB (Einsetzung auf Bruchteile)
- § 133 BGB (Auslegung des Erblasserwillens)
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