Reinvestitionsklausel: Wie die Behaltenspflicht im Erbfall gerettet werden kann

Ein Verstoß gegen die Behaltenspflicht kann geheilt werden. Erfahren Sie, wie die Reinvestitionsklausel funktioniert und welche Fallstricke bei mehrstöckigen Unternehmen lauern.

Erben und Beschenkte von Betriebsvermögen sind an eine Behaltenspflicht gebunden, um die Steuervorteile zu erhalten. Doch was passiert, wenn sie aus betrieblichen Gründen eine wesentliche Betriebsgrundlage veräußern müssen? In solchen Fällen kann die Reinvestitionsklausel nach §13a Abs. 6 ErbStG einen drohenden Behaltenspflichtverstoß heilen.

Die Reinvestitionsklausel als Rettungsanker

Wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage innerhalb der Behaltensfrist veräußert wird, kann eine Nachversteuerung verhindert werden, wenn der Erlös in entsprechendes begünstigtes Vermögen reinvestiert wird. Dieses Vermögen muss zum begünstigten Betriebsvermögen gehören und die Reinvestition muss innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung erfolgen.

Anwendbarkeit in mehrstöckigen Strukturen

Für komplexe, mehrstöckige Personengesellschaften ergeben sich hierbei besondere Herausforderungen.

  • Verkauf auf unterer Ebene: Die Veräußerung eines Wirtschaftsguts in einer Untergesellschaft kann einen Verstoß gegen die Behaltenspflicht der Obergesellschaft auslösen.
  • Reinvestition auf jeder Ebene: Der BFH hat klargestellt, dass ein Wirtschaftsgut der Untergesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage der Obergesellschaft sein kann. Daraus lässt sich ableiten, dass eine Reinvestition auch auf jeder Ebene des Unternehmensverbundes möglich sein sollte, um den Verstoß zu heilen.

Praktische Fallstricke und offene Fragen

Die Anwendung der Reinvestitionsklausel in der Praxis ist nicht immer einfach.

  • Verpachtung statt Verkauf: Was passiert, wenn ein wesentliches Grundstück nicht verkauft, sondern an einen Dritten verpachtet wird? Hier könnte eine "Zuführung zu betriebsfremden Zwecken" vorliegen. In diesem Fall stehen keine Erlöse für eine Reinvestition zur Verfügung, was die Anwendung der Klausel erschwert.
  • Zeitliche Abfolge: Die Klausel setzt in der Regel voraus, dass die Reinvestition nach dem Verstoß erfolgt. Was aber, wenn ein neues Gebäude bereits vor der Veräußerung des alten errichtet wurde? Auch in diesem Fall sollte die Reinvestitionsklausel nach Sinn und Zweck der Norm anwendbar sein.

Fazit

Die Reinvestitionsklausel ist ein wichtiges Instrument, um die Steuerbefreiung bei der Übertragung von Betriebsvermögen zu sichern. Erben und Schenker von mehrstöckigen Personengesellschaften sollten die komplexen Regelungen genau kennen und im Zweifel eine frühzeitige steuerliche und juristische Beratung in Anspruch nehmen.

Quellenangabe:

Dr. Karsten Lorenz und Philipp Claussen, „Behaltenspflicht und Reinvestitionsklausel bei mehrstöckigen Personengesellschaften“, ZEV 2021, 614.§ 13a Abs. 6, § 13b ErbStG.

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