Rentennachzahlung: Nachlassinsolvenz und das Recht des Fiskus

Ein Urteil des BSG klärt: Ein Nachlassinsolvenzverwalter darf eine Rentennachzahlung nicht einfordern, wenn der Fiskus als Erbe in Betracht kommt.

Wenn ein Versicherter stirbt und noch Ansprüche auf rückständige Rentenzahlungen bestehen, stellt sich in der Nachlassinsolvenz die Frage, wem diese zustehen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom 27. März 2025 (Az.: B 5 R 2/24 R) entschieden, dass ein Nachlassinsolvenzverwalter diese Ansprüche nicht geltend machen darf, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe ernsthaft in Betracht kommt.

Der Fall: Rentenanspruch gegen den Nachlass

Im vorliegenden Fall hatte der verstorbene Versicherte noch fällige Ansprüche auf Rentenzahlungen. Ein Nachlassinsolvenzverfahren wurde eröffnet, und der Insolvenzverwalter wollte die Rentennachzahlung für die Insolvenzmasse einfordern.

Die BSG-Entscheidung: Fiskalerbrecht hat Vorrang

Das BSG gab dem Nachlassinsolvenzverwalter nicht Recht.

  1. Sonderregelung im Sozialrecht: Das Sozialrecht sieht in $\S 58$ Satz 2 SGB I eine Sonderregelung vor, wonach fällige Ansprüche auf rückständige Rentenzahlungen direkt an bestimmte nahe Angehörige (z. B. Ehegatte oder Kinder) ausgezahlt werden können.
  2. Keine Geltendmachung durch Verwalter: Das Gericht stellte klar, dass der Nachlassinsolvenzverwalter die fälligen Rentenansprüche nicht geltend machen darf, wenn der Fiskus als Erbe in Betracht kommt.
  3. Schutz des Fiskus: Die Richter argumentierten, dass die Nachlassabwicklung durch einen Nachlassinsolvenzverwalter, die am Ende zu einer Verteilung des Vermögens an die Nachlassgläubiger führt, im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung steht. Der Staat hat ein Interesse daran, als gesetzlicher Erbe auf einen Nachlass zuzugreifen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise für Nachlassinsolvenzverwalter und die Sozialversicherungsträger.

  • Fiskus-Risiko: In Fällen, in denen keine privaten Erben vorhanden sind, müssen Nachlassinsolvenzverwalter bei der Geltendmachung von Rentennachzahlungen vorsichtig sein.
  • Kein Zugriff auf Rentenansprüche: Rentenansprüche, die dem verstorbenen Versicherten noch zustanden, können unter bestimmten Umständen nicht von einem Nachlassinsolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Quellenangabe:

BSG, Urteil vom 27.03.2025, Az.: B 5 R 2/24 R, BeckRS 2025, 17048.

$\S 56, \S 58$ Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I).

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