Rentennachzahlung: Wer darf sie im Todesfall einfordern?

Ein Urteil des BSG klärt: Ein Nachlassinsolvenzverwalter darf eine Rentennachzahlung nicht einfordern, wenn der Fiskus als Erbe in Betracht kommt.

Wenn ein Versicherter stirbt und noch Ansprüche auf rückständige Rentenzahlungen bestehen, stellt sich die Frage, wer diese geltend machen darf. Insbesondere in Fällen, in denen ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurde, ist dies entscheidend. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom 27. März 2025 (Az.: B 5 R 2/24 R) entschieden, dass ein Nachlassinsolvenzverwalter solche Ansprüche nicht geltend machen darf, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt.

Der Fall: Rentenanspruch und Nachlassinsolvenz

Im vorliegenden Fall hatte der verstorbene Versicherte noch fällige Ansprüche auf rückständige Rentenzahlungen. Da ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurde, wollte der Nachlassinsolvenzverwalter diese Ansprüche geltend machen.

Die BSG-Entscheidung: Fiskalerbrecht hat Vorrang

Das BSG gab dem Nachlassinsolvenzverwalter nicht recht.

  1. Sonderregelung im Sozialrecht: Das Sozialrecht sieht in §58 Satz 2 SGB I eine Sonderregelung vor, nach der Rentenzahlungen direkt an bestimmte Personen (in diesem Fall den Ehegatten oder die Kinder) geleistet werden können.
  2. Keine Geltendmachung durch Nachlassverwalter bei Fiskus: Das Gericht stellte klar, dass der Nachlassinsolvenzverwalter diese fälligen Ansprüche nicht geltend machen kann, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt.
  3. Schutz des Fiskus: Die Richter argumentierten, dass die Nachlassabwicklung durch einen Nachlassinsolvenzverwalter, die am Ende zu einer Verteilung des Vermögens an die Nachlassgläubiger führt, im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung steht. Der Staat hat ein Interesse daran, als gesetzlicher Erbe auf einen Nachlass zuzugreifen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise für Nachlassinsolvenzverwalter.

  • Fiskus als Erbe: In Fällen, in denen der Fiskus als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt, sollten Nachlassinsolvenzverwalter bei der Geltendmachung von Rentennachzahlungen vorsichtig sein.
  • Kein Zugriff auf Rentenansprüche: Rentenansprüche, die dem verstorbenen Versicherten noch zustanden, können unter bestimmten Umständen nicht von einem Nachlassinsolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Quellenangabe:

BSG, Urteil vom 27.03.2025, Az.: B 5 R 2/24 R, BeckRS 2025, 17048.§56,§58 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I).

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