Schenkungen und Pflichtteil: Die wirtschaftliche Ausgliederung als Hürde

Verhindert ein Nießbrauchsvorbehalt die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen? Das OLG München (Az. 33 U 1573/24 e) klärt die Folgen eines 95 %-Quotennießbrauchs und präzisiert das Niederstwertprinzip.

Wer sein Vermögen bereits zu Lebzeiten verschenkt, möchte oft den Pflichtteilsanspruch unliebsamer Angehöriger reduzieren. Nach § 2325 Abs. 3 BGB bleiben Schenkungen für die Berechnung des Pflichtteils unberücksichtigt, wenn seit der Leistung des verschenkten Gegenstands zehn Jahre verstrichen sind (pro Jahr schmilzt der Anspruch um 10 % ab).

Doch Vorsicht: Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn der Schenker den Gegenstand auch wirtschaftlich „ausgegliedert“ hat. Das OLG München hat mit Urteil vom 10.11.2025 (Az. 33 U 1573/24 e) klargestellt, dass ein hoher Nießbrauchsvorbehalt diesen Fristlauf verhindern kann.

1. Quotennießbrauch von 95 %: Kein FristbeginnIm entschiedenen Fall wurden Gesellschaftsanteile unter dem Vorbehalt eines Quotennießbrauchs in Höhe von 95 % übertragen. Das bedeutet, der Schenker behielt nahezu alle Erträge aus den Anteilen weiterhin für sich.

  • Die Entscheidung: Das Gericht schloss sich der gefestigten BGH-Rechtsprechung an. Eine Schenkung gilt erst dann als „geleistet“, wenn der Schenker auf die Nutzung des Gegenstands im Wesentlichen verzichtet.
  • Die Grenze: Bei einem Nießbrauch von 95 % findet keine wirtschaftliche Ausgliederung statt. Der Schenker genießt die Früchte fast wie ein Eigentümer weiter. Folge: Die 10-Jahres-Frist beginnt nicht zu laufen, und die Schenkung wird im Erbfall voll zur Pflichtteilsergänzung herangezogen – selbst wenn sie Jahrzehnte zurückliegt.

2. Immobilienbewertung und das NiederstwertprinzipEin weiterer Aspekt des Urteils betrifft die Bewertung von verschenkten Immobilien. Hier gilt gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB das sogenannte Niederstwertprinzip.

  • Der Kern: Um den Ergänzungsanspruch zu beziffern, muss die Immobilie zu zwei Zeitpunkten bewertet werden:
    1. Zum Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs (unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwunds).
    2. Zum Zeitpunkt des Erbfalls.
  • Die Rechtsfolge: Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch darauf, dass beide Werte ermittelt werden. Für die Berechnung wird dann der niedrigere der beiden Werte herangezogen. Dies soll verhindern, dass der Erbe durch bloße konjunkturelle Wertsteigerungen nach der Schenkung übermäßig belastet wird, stellt aber gleichzeitig sicher, dass der Gläubiger bei Wertverlusten nicht benachteiligt wird.

Bedeutung für die PraxisDas Urteil ist eine deutliche Warnung für die Gestaltung von vorweggenommenen Erbfolgen. Nießbrauchsvorbehalte sind zwar ein beliebtes Mittel zur Absicherung des Schenkers, sie können jedoch das Ziel der Pflichtteilsreduzierung komplett vereiteln.

  • Gestaltungshinweis: Wer die Abschmelzung der 10-Jahres-Frist sicherstellen will, darf sich keinen Nießbrauch vorbehalten, der den wirtschaftlichen Genuss des Gegenstands fast vollständig beim Schenker belässt.
  • Auskunftsanspruch: Pflichtteilsberechtigte sollten bei Schenkungen genau prüfen, welche Rechte sich der Erblasser vorbehalten hat, um den Beginn der Abschmelzungsfrist rechtlich anzugreifen.

Quellenangabe

  • Rechtsquellen: § 2325 BGB (Pflichtteilsergänzungsanspruch); § 2325 Abs. 2 BGB (Niederstwertprinzip).
  • Urteil: OLG München, Endurteil vom 10.11.2025 – 33 U 1573/24 e.
  • Referenz: BeckRS 2025, 32343.
  • Zugehörige Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 27.04.1994 – IV ZR 132/93.

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