Schenkungsteuer-Falle GmbH-Anteil: Werterhöhung ohne Schenkungswillen
Normalerweise setzt eine Schenkung einen Schenkungswillen voraus. Bei Kapitalgesellschaften gibt es jedoch eine gefährliche Ausnahme: § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG.
- Die Fiktion: Erbringt eine Person eine Leistung an eine GmbH (z. B. durch Forderungsverzicht oder Anteilsübertragung unter Wert), gilt die dadurch ausgelöste Werterhöhung der Anteile der anderen Gesellschafter als Schenkung.
- Das Risiko: Der BFH hat klargestellt, dass es hierbei auf ein „Bewusstsein der Unentgeltlichkeit“ oder eine Bereicherungsabsicht nicht ankommt.
Der Fall: Streit unter Brüdern und ein verschobener Stichtag
Zwei Brüder und ihr Vater waren an einer GmbH beteiligt. Ein Bruder (B) verkaufte seine Anteile bereits 2013 mit Wirkung zum Jahr 2017 für 2,1 Mio. EUR an die GmbH. Zum Vollzugszeitpunkt war der Wert der Anteile jedoch massiv gestiegen (auf über 11 Mio. EUR).Die Abtretung wurde erst 2018 durch den anderen Bruder als vollmachtlosen Vertreter erklärt und später von B genehmigt.
Die Streitpunkte:
- Liegt eine Schenkung vor, obwohl die Brüder zerstritten waren und kein Schenkungswille bestand?
- Welcher Zeitpunkt ist für die Wertermittlung maßgebend: Der Vertragsschluss (2013), der geplante Termin (2017) oder die tatsächliche Genehmigung (2018)?
Die Entscheidung: Objektive Werterhöhung ist entscheidend
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 23.09.2025, Az. II R 19/24) hob die vorinstanzliche Entscheidung auf und stellte klar:
1. Kein subjektives Element erforderlichDa § 7 Abs. 8 ErbStG eine Schenkung gesetzlich fingiert („gilt als“), muss das Finanzamt keinen Schenkungswillen nachweisen. Es reicht die objektive Tatsache, dass der Wert der Anteile des verbleibenden Gesellschafters durch die Leistung gestiegen ist.
2. Stichtag ist die zivilrechtliche WirksamkeitDie Schenkung gilt erst in dem Moment als ausgeführt, in dem die Abtretung zivilrechtlich wirksam wird.
- Erfolgt die Abtretung durch einen vollmachtlosen Vertreter, ist der Vertrag schwebend unwirksam (§ 177 BGB).
- Maßgebend ist der Tag der notariellen Genehmigung (§ 184 BGB).
- Wichtig: Die zivilrechtliche Rückwirkung der Genehmigung gilt steuerrechtlich nicht. Wertsteigerungen bis zum Tag der Genehmigung erhöhen also die Steuerlast.
Praxishinweis: Schutz durch "Fremdüblichkeit"
Trotz der strengen Linie gibt der BFH eine Fluchtmöglichkeit: Eine Schenkung scheidet aus, wenn die Parteien in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen sind, dass ihre Leistungen ausgeglichen sind (sog. kaufmännische Abwägung).Werden jedoch bei Vertragsschluss bewusst Zeiträume von vielen Jahren bis zum Vollzug gewählt, ohne Preisanpassungsklauseln zu vereinbaren, wird es schwer, eine Werterhöhung als „unbeabsichtigt“ darzustellen.
Empfehlungen für die Gestaltung:
- Aktuelle Bewertungen: Nutzen Sie bei Anteilsübertragungen stets zeitnahe Unternehmensbewertungen.
- Vollmachtsprüfung: Vermeiden Sie schwebend unwirksame Verträge durch vollmachtlose Vertreter, um den Stichtag der Steuerentstehung kontrollieren zu können.
- Anpassungsklauseln: Bauen Sie Klauseln ein, die den Kaufpreis an die Wertentwicklung bis zum Vollzug koppeln.
Quellenangabe
- Rechtsquellen: § 7 Abs. 8 ErbStG; § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; §§ 177, 184 BGB.
- Urteil: BFH, Urteil vom 23.09.2025 – II R 19/24.
- Referenz: ZEV 2026, 120.
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