Schenkungsteuerliche Behandlung von Abfindungsvereinbarungen in Eheverträgen

Ein BFH-Urteil klärt: Eine Pauschalabfindung vor der Ehe für den Verzicht auf Scheidungsansprüche ist schenkungsteuerpflichtig. Steuerfrei ist nur die Bedarfsabfindung, die im Scheidungsfall fällig wird.

Die finanzielle Absicherung in einem Ehevertrag soll Klarheit für den Fall einer Scheidung schaffen. Doch für die Schenkungsteuer macht es einen entscheidenden Unterschied, wann eine Abfindung gezahlt wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 9. April 2025 (Az.: II R 48/21) die Unterscheidung zwischen Pauschalabfindung und Bedarfsabfindung bekräftigt.

I. Die Pauschalabfindung: Schenkungsteuerpflichtig

Im Urteilsfall hatte ein Ehemann im Ehevertrag vor der Eheschließung ein Grundstück als Pauschalabfindung für den Verzicht seiner zukünftigen Frau auf künftige Ansprüche (Zugewinnausgleich, Unterhalt) übertragen.

  • BFH-Urteil: Der BFH urteilte, dass die Übertragung des Grundstücks eine freigebige Zuwendung ($\S 7$ Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ist und damit schenkungsteuerpflichtig.
  • Keine Gegenleistung: Der Verzicht auf möglicherweise in der Zukunft entstehende Ansprüche (die Zugewinnausgleichsforderung entsteht erst bei Beendigung der Ehe) ist keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung i.S.d. Schenkungsteuerrechts. Der Wert dieser künftigen Ansprüche kann nicht in Geld veranschlagt werden ($\S 7$ Abs. 3 ErbStG).
  • Fazit: Eine sofortige Abfindung zu Beginn der Ehe ist schenkungsteuerpflichtig.

II. Die Bedarfsabfindung: Steuerfrei im Scheidungsfall

Der BFH grenzt die Pauschalabfindung klar von der Bedarfsabfindung ab, die im Scheidungsfall fällig wird:

  • Aufschiebende Bedingung: Bei der Bedarfsabfindung wird die Zahlung des Ausgleichs konditional an die Beendigung der Ehe geknüpft (aufschiebende Bedingung).
  • Bestehende Ansprüche: Der Zahlungsanspruch entsteht erst dann, wenn die vereinbarte Bedingung (die Scheidung) tatsächlich eintritt. Die Abfindung wird dann für tatsächlich entstandene Ansprüche geleistet.
  • Folge: Die Bedarfsabfindung unterliegt nicht der Schenkungsteuer, da sie nicht für ungewisse künftige Ansprüche, sondern zur Pauschalierung der bestehenden Scheidungsfolgen geleistet wird.

III. Relevanz für die Praxis

Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für die Nachlassplanung.

  • Falle der Pauschalabfindung: Sofortige Abfindungszahlungen vor oder zu Beginn der Ehe sind schenkungsteuerpflichtig.
  • Steuerfreie Gestaltung: Um die Steuerfreiheit zu sichern, muss die Zahlung der Abfindung an die Beendigung der Ehe (Scheidungsfall) geknüpft werden.
  • Ergebnis: Nur Bedarfsabfindungen können – bei Einhaltung der familienrechtlichen Wirksamkeit – schenkungsteuerfrei vereinbart werden.

Quellenangabe:

Dr. Katrin Dorn, „Schenkungsteuerliche Behandlung von Abfindungsvereinbarungen in Eheverträgen“, ArbRB 2025, 335 ff.

BFH, Urteil vom 09.04.2025, Az.: II R 48/21.

$\S 7$ Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).

(Verweist auf BFH, Urteile vom 17.10.2007 und 01.09.2021).

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung im Erbrecht?

Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite! Vereinbaren Sie jetzt eine Erstberatung und lassen Sie sich umfassend zu Ihren Rechten und Möglichkeiten beraten. Kontaktieren Sie uns noch heute!