Schenkungsvertrag mit Auflage: Wie Sie Ihren Nachlass bindend regeln können

Das OLG München entscheidet über die Gültigkeit eines Ehevertrags und einer Schenkung unter Auflage. Die Entscheidung verdeutlicht, wann eine Schenkung an die Kinder bindend ist.

Bei der vorweggenommenen Erbfolge nutzen Erblasser oft Schenkungsverträge, um die Vermögensnachfolge zu Lebzeiten zu steuern. Doch was, wenn der geschenkte Gegenstand später an Dritte weitergegeben werden soll? Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in seinem Endurteil vom 7. April 2025 (Az.: 33 U 4723/20) klargestellt, dass eine Schenkung unter Auflage eine wirksame Verpflichtung zur Weitergabe des Geschenks an einen Dritten begründen kann.

Der Fall: Streit um ein Grundstück aus einer Schenkung

Ein Erblasser (E) erhielt von seinen Eltern ein Grundstück geschenkt. Die Schenkung war mit der Auflage verbunden, das Grundstück später an seine Kinder zu übertragen. Nach dem Tod des Erblassers klagten seine Kinder auf die Übertragung des Grundstücks. Die zweite Ehefrau des Erblassers und ihr gemeinsamer Sohn, die ebenfalls Erben waren, hielten dagegen. Sie argumentierten, die Auflage sei unwirksam, da der Ehevertrag, den die Ehefrau vor der Heirat mit dem Erblasser geschlossen hatte, sittenwidrig sei.

Die OLG-Entscheidung: Schenkungsvertrag mit Auflage ist wirksam

Das OLG München wies die Berufung der Ehefrau zurück.

  1. Schenkungsversprechen von Todes wegen: Die Verpflichtung, den geschenkten Gegenstand mit dem Ableben des Beschenkten an Dritte weiterzugeben, fällt unter das sogenannte Schenkungsversprechen von Todes wegen (§2301 BGB). Die notarielle Form dieses Versprechens wurde im vorliegenden Fall durch die Verträge eingehalten.
  2. Kein Zustimmungsbedarf nach §1365 BGB: Das Gericht stellte fest, dass die Ehefrau der nachträglich vereinbarten Auflage nicht zustimmen musste. Die ursprüngliche Schenkung der Immobilie an den Erblasser erfolgte bereits mit einer Weitergabeverpflichtung. Auch die später vereinbarte Auflage, die die Kinder aus erster Ehe zu Begünstigten machte, bedurfte keiner Zustimmung.
  3. Keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrags: Das OLG verneinte auch die von der Ehefrau behauptete Sittenwidrigkeit des Ehevertrags. Es sah keine „einseitige Benachteiligung“, da der Erblasser zur Zeit des Ehevertragsschlusses selbst über kein nennenswertes Vermögen verfügte.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil gibt Erblassern und Erben wichtige Hinweise zur Gestaltung von Schenkungsverträgen.

  • Bindende Auflagen: Mit einer Schenkung unter Auflage können Sie sicherstellen, dass das geschenkte Vermögen auch nach dem Ableben des Beschenkten in Ihrem Sinne weitergegeben wird.
  • Vorsorge bei Wiederverheiratung: Ein solcher Vertrag kann helfen, die ursprüngliche Nachfolgeplanung zu sichern, insbesondere wenn ein Erbe nach der Schenkung eine neue Ehe eingeht.
  • Kein Notwendigkeit der Zustimmung: Die Mitwirkung einer anderen Vertragspartei, deren Rechte nicht berührt werden, ist für eine wirksame Vertragsänderung nicht zwingend erforderlich.

Quellenangabe:

OLG München, Endurteil vom 07.04.2025, Az.: 33 U 4723/20.§§2301,2302,525 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).(Verweis auf BGH, Urteil vom 29.11.2023, Az.: XII ZB 531/22).

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung im Erbrecht?

Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite! Vereinbaren Sie jetzt eine Erstberatung und lassen Sie sich umfassend zu Ihren Rechten und Möglichkeiten beraten. Kontaktieren Sie uns noch heute!