Schlusserbe im gemeinschaftlichen Testament: Auch das Stiefkind kann erben

Ein Urteil des OLG Düsseldorf zeigt: Die Formulierung „unsere Kinder“ im Ehegattentestament kann auch ein voreheliches Kind eines Partners einschließen.

Die Formulierung im gemeinschaftlichen Testament eines Ehepaares, die „unsere Kinder“ zu Schlusserben beruft, kann im Erbfall zu erheblichen Auslegungsstreitigkeiten führen. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 24. Juli 2025 (Az.: 3 Wx 116/25) entschieden, dass diese Formulierung nicht zwingend nur die leiblichen, gemeinsamen Kinder meint. Unter Umständen kann die Testamentsauslegung ergeben, dass auch ein vorehelich geborenes Kind eines Ehepartners als Schlusserbe eingesetzt wurde.

Die Auslegung des Erblasserwillens ist entscheidend

Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass es bei der Auslegung eines Testaments immer auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers ankommt. Zwar wird die Formulierung „unsere Kinder“ im juristischen Sprachgebrauch in der Regel als eine Bezeichnung für die gemeinsamen leiblichen Kinder verstanden. Doch diese Bedeutung ist nicht starr.

Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, die auf einen anderen Willen der Erblasser hindeuten. Dazu können gehören:

  • Das familiäre Zusammenleben und die Dauer der Beziehung
  • Die Versorgung des vorehelichen Kindes durch den Stiefelternteil
  • Mündliche Äußerungen oder andere Dokumente, die die Erblasser im Laufe ihres Lebens getroffen oder erstellt haben

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für alle, die ein gemeinschaftliches Testament verfassen:

  1. Eindeutige Formulierung: Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie in Ihrem Testament eindeutig festlegen, wer als Erbe berufen sein soll. Nennen Sie die Namen aller Kinder, die Sie begünstigen möchten – dies gilt insbesondere für Stief- oder Adoptivkinder.
  2. Klärung des Verhältnisses: Falls Sie ein Stiefkind mitbedenken möchten, sollten Sie dies ausdrücklich vermerken. Eine Formulierung wie „unsere gemeinsamen Kinder und meine voreheliche Tochter M.“ schafft hier Klarheit.
  3. Berücksichtigung des Familienalltags: Die Gerichte können bei der Auslegung den Familienalltag und die persönliche Beziehung des Erblassers zu seinen Kindern mit einbeziehen. Dennoch ist es sicherer, den Willen klar und unmissverständlich zu Papier zu bringen.

Quellenangabe:

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.07.2025, Az.: 3 Wx 116/25, BeckRS 2025, 17907.

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