Sozialhilfe als Darlehen: Die Pflicht zur Verwertung von Vermögen

Ein LSG-Urteil klärt: Sozialhilfe wird nur als Darlehen gewährt, wenn die Verwertung von Vermögen nicht sofort möglich ist. Ein Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück zählt nicht zum Schonvermögen.

Wer Sozialhilfe beantragt, muss grundsätzlich sein gesamtes verwertbares Vermögen einsetzen, um die Hilfebedürftigkeit zu beheben. Sozialhilfeleistungen werden nur ausnahmsweise als Darlehen gewährt, wenn die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder eine Härte darstellen würde. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat in einem Beschluss vom 29. April 2025 (Az.: L 2 SO 545/25) klargestellt, dass ein Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück grundsätzlich kein Schonvermögen darstellt.

I. Die Voraussetzungen für ein Sozialhilfe-Darlehen

Nach §91 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) kann Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden, wenn die sofortige Verwertung von Vermögen nicht möglich ist oder eine Härte bedeuten würde. Dies ist eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das eigene Vermögen einzusetzen ist (§90 SGB XII).

II. Miteigentumsanteil ist einzusetzen

Das LSG Baden-Württemberg entschied, dass ein hälftiger Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück zur Behebung der Hilfebedürftigkeit einzusetzen ist.

  • Kein Schonvermögen: Der Miteigentumsanteil fällt nicht unter die Regelungen zum Schonvermögen, das der Sozialhilfeträger nicht verwerten darf (z.B. selbstbewohntes Hausgrundstück in angemessener Größe).
  • Darlehen bei Härte: Nur wenn die sofortige Veräußerung des Miteigentumsanteils unmöglich ist oder eine besondere Härte darstellen würde (z.B. weil der Verkauf unzumutbar lange dauern würde), kann die Sozialhilfe vorübergehend als Darlehen gewährt werden. Dies dient dann dazu, die Zeit bis zur Verwertung zu überbrücken.

III. Was bedeutet das für die Praxis?

Wer Sozialhilfe beantragt und Miteigentümer eines Hausgrundstücks ist, muss sich darauf einstellen, dass der Sozialhilfeträger die Verwertung dieses Anteils verlangt.

  • Pflicht zur Verwertung: Der Miteigentumsanteil muss zur Deckung des eigenen Bedarfs eingesetzt werden.
  • Darlehen ist nur ein Aufschub: Die Gewährung als Darlehen ist kein dauerhaftes Geschenk, sondern ein Aufschub bis zur erfolgreichen Verwertung.

Quellenangabe:

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2025, Az.: L 2 SO 545/25, BeckRS 2025, 11458.§91 Abs. 1, §90 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).§19 Abs. 3 SGB XII, §118 Abs. 4 SGB VI.

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