Steuerbegünstigung bei Schenkung: Was gilt nach Widerruf und fiktivem Nießbrauch?

Ein BFH-Urteil klärt: Auch wenn eine Schenkung widerrufen wird, bleibt die Steuerbegünstigung für den fiktiven Nießbrauch bestehen. Wichtige Entscheidung für die Nachfolgeplanung.

Schenkungen von Unternehmensbeteiligungen sind ein beliebtes Mittel der vorweggenommenen Erbfolge. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt werden (§13a ErbStG). Was aber, wenn die Schenkung widerrufen wird? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 19. März 2025 (Az.: II R 34/22) entschieden, dass die Steuerbegünstigung auch dann bestehen bleibt, wenn der Beschenkte nach dem Widerruf der Schenkung nur noch wie ein fiktiver Nießbraucher behandelt wird.

Der Fall: Widerruf der Schenkung von KG-Anteilen

Ein Vater schenkte seiner Tochter Anteile an seinen Kommanditgesellschaften (KGs). Die Schenkung wurde steuerlich nach §13a ErbStG begünstigt. Der Vater behielt sich jedoch ein Widerrufsrecht vor, das er später auch ausübte. Er vereinbarte mit seiner Tochter, dass ihr die gezogenen Nutzungen (Gewinne, Zinsen) bis zum Widerruf verbleiben sollten, die Substanz aber an ihn zurückfiel.

Das Finanzamt argumentierte, dass mit dem Widerruf der Schenkung die ursprüngliche Steuerbegünstigung entfallen sei. Die Besteuerung des Nutzungsvorteils nach dem Widerruf sei ein neuer, eigenständiger Steuertatbestand, der nicht von der ursprünglichen Begünstigung erfasst werde.

Die BFH-Entscheidung: Keine neue Steuerpflicht

Der BFH widersprach dem Finanzamt und gab der Klage statt.

  1. Keine neue Steuerpflicht: Das Gericht stellte klar, dass §29 Abs. 2 ErbStG, der die Behandlung als fiktiver Nießbraucher regelt, keinen neuen Besteuerungstatbestand darstellt. Es handelt sich vielmehr um eine Kürzungsvorschrift, die die ursprünglich festgesetzte Steuer nur in dem Umfang aufhebt, in dem die Schenkung tatsächlich zurückgegeben wird.
  2. Mitunternehmerstellung bleibt bestehen: Die Steuerbegünstigung nach §13a ErbStG knüpft an die Stellung als Mitunternehmer an. Da der Widerruf der Schenkung nicht rückwirkend erfolgte, blieb die Tochter für den Zeitraum zwischen Schenkung und Widerruf Mitunternehmerin. Daher ist es folgerichtig, dass auch der in diesem Zeitraum erzielte Nutzungsvorteil begünstigt bleibt.
  3. Sinn und Zweck der Vorschrift: Die Vorschrift dient nicht dazu, eine Strafe zu verhängen, sondern dem Grundgedanken des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes: der Besteuerung der tatsächlichen Bereicherung.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil ist von großer Bedeutung für die Gestaltung von Schenkungen, die mit einem Widerrufsvorbehalt verbunden sind.

  • Sicherheit bei Widerrufsvorbehalten: Das Urteil schafft Rechtssicherheit für die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen, selbst wenn eine Schenkung später rückgängig gemacht wird.
  • Keine Bestrafung: Die Entscheidung widerspricht der Auffassung, dass die Ausübung eines Widerrufsrechts automatisch zu einem Verlust der Steuerbegünstigung führen kann.
  • Klare Regelungen: Um die steuerlichen Vorteile zu sichern, sollten Schenkungen von Unternehmensbeteiligungen stets so gestaltet sein, dass sie die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllen, und die Widerrufsbedingungen präzise formuliert werden.

Quellenangabe:

BFH, Urteil vom 19.03.2025, Az.: II R 34/22, Abruf-Nr. 249401.§13a ErbStG.§29 Abs. 2 ErbStG.

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