Steuerbescheid an Verstorbenen: Wann der Testamentsvollstrecker klagen darf
Im Erbfall müssen Testamentsvollstrecker oft die Nachlassangelegenheiten regeln, zu denen auch offene Steuerforderungen gehören können. Doch was passiert, wenn ein Steuerbescheid vor dem Tod des Erblassers erlassen wurde? Wer ist dann berechtigt, dagegen Klage zu erheben? Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat in einem Urteil vom 24. April 2025 (Az.: 4 K 105/21) klargestellt, dass einem Testamentsvollstrecker die Klagebefugnis zusteht, wenn die Finanzbehörde seine Stellung anerkennt.
Der Fall: Steuerbescheid vor dem Tod
Ein Steuerbescheid zur Tabaksteuer wurde noch zu Lebzeiten eines Mannes erlassen. Nach seinem Tod wurde ein Testamentsvollstrecker bestellt. Der Testamentsvollstrecker legte im Namen des Nachlasses Einspruch gegen den Bescheid ein. Die Finanzbehörde richtete die Einspruchsentscheidung in Kenntnis der Bestellung an den Testamentsvollstrecker.
Nachdem auch der Einspruch erfolglos blieb, erhob der Testamentsvollstrecker Klage vor dem Finanzgericht. Die Finanzbehörde zweifelte an der Klagebefugnis des Testamentsvollstreckers, da dieser nicht der ursprüngliche Adressat des Steuerbescheids war.
Die FG-Entscheidung: Klagebefugnis durch Anerkennung
Das FG Hamburg gab dem Testamentsvollstrecker Recht und stellte dessen Klagebefugnis fest.
- Anerkennung der Stellung: Die Klagebefugnis des Testamentsvollstreckers ergibt sich aus der Tatsache, dass die Finanzbehörde seine Stellung als Vertreter des Nachlasses anerkannt hat. Dies zeigte sich insbesondere dadurch, dass die Einspruchsentscheidung direkt an ihn gerichtet war.
- Handeln für den Nachlass: Ein Testamentsvollstrecker ist zur Klage befugt, wenn er im Rahmen seiner Aufgaben die Rechte des Nachlasses geltend macht.
- Keine Klage durch den Erblasser: Da der Erblasser nicht mehr handlungsfähig war, war der Testamentsvollstrecker der einzig berechtigte Vertreter des Nachlasses.
Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für alle, die in der Nachlassverwaltung tätig sind.
- Rechte des Testamentsvollstreckers: Ein Testamentsvollstrecker hat die Befugnis, die Rechte des Nachlasses im eigenen Namen geltend zu machen, auch wenn die zugrundeliegenden Vorgänge vor der Bestellung stattfanden.
- Wichtigkeit der Kommunikation: Informieren Sie die Finanzbehörden und andere offizielle Stellen unverzüglich über die Bestellung des Testamentsvollstreckers. Dies schafft Rechtssicherheit und verhindert langwierige Streitereien über die Klagebefugnis.
- Vollständigkeit der Akten: Sorgen Sie als Testamentsvollstrecker dafür, dass alle relevanten Dokumente, einschließlich der Einspruchsentscheidung, in den Nachlassakten vorhanden sind.
Quellenangabe:
FG Hamburg, Urteil vom 24.04.2025, Az.: 4 K 105/21, BeckRS 2025, 12498.§40 Finanzgerichtsordnung (FGO).
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