Steuerfalle Betriebsvermögen: Mittelbare Überlassung von Grundbesitz ist schädlich

Ein Urteil des FG Münster klärt: Die mittelbare Überlassung eines Grundstücks an eine GmbH über einen Gesellschafter führt zur Einstufung als schädliches Verwaltungsvermögen.

Die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Dazu gehört, dass sogenanntes Verwaltungsvermögen von der Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. Ein häufiger Fall von Verwaltungsvermögen ist die Überlassung von Grundbesitz an Dritte. Das Finanzgericht (FG) Münster hat in einem Urteil vom 3. Juli 2025 (Az.: 3 K 469/24 F) entschieden, dass die Zwischenschaltung einer weiteren Person bei der Verpachtung schädlich ist.

Der Fall: Verpachtung über Umwege

Im vorliegenden Fall war die Erblasserin an einer GmbH & atypisch Still beteiligt und Eigentümerin eines Grundstücks. Dieses Grundstück wurde nicht direkt an die Gesellschaft, sondern an ihren Sohn (den Kläger) verpachtet. Der Sohn wiederum hatte das Grundstück an die GmbH unterverpachtet. Das Grundstück wurde als Produktions- und Lagergebäude der GmbH genutzt.

Das Finanzamt stufte das Grundstück bei der Erblasserin als Verwaltungsvermögen ein, da es einem Dritten (dem Sohn) zur Nutzung überlassen wurde.

Die FG-Entscheidung: Keine unmittelbare Überlassung an die Gesellschaft

Das FG Münster bestätigte die Einstufung als Verwaltungsvermögen.

  1. Enge Auslegung der Rückausnahmen: Die Rückausnahmen, die eine Ausnahme vom Verwaltungsvermögen zulassen ($\S 13b$ Abs. 4 Nr. 1 S. 2 ErbStG), sind abschließend und eng auszulegen.
  2. Fehlende Unmittelbarkeit: Die Rückausnahme, die eine Begünstigung bei Überlassung an die Gesellschaft vorsieht, erfasst nur die unmittelbare Nutzungsüberlassung vom Gesellschafter an die Gesellschaft. Die hier vorliegende mittelbare Überlassung – über den Sohn als Unterverpächter – wird vom Gesetz nicht erfasst.
  3. Fehlender Binnenumsatz: Durch die Zwischenschaltung des Sohnes stand der Erblasserin ein separater, liquiderer Schuldner gegenüber. Die Erzielung von Rendite war damit nicht unmittelbar an das wirtschaftliche Risiko der zu begünstigenden Gesellschaft gebunden, was den Zweck der Steuerbefreiung unterläuft.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für die Nachfolgeplanung von Familiengesellschaften.

  • Direkte Vertragsbeziehung ist notwendig: Um Grundbesitz aus dem Verwaltungsvermögen zu halten, muss eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen dem Gesellschafter (oder Erblasser) und der begünstigten Gesellschaft bestehen.
  • Vorsicht bei Unterverpachtung: Gestaltungen mit Unterverpachtung oder Zwischenschaltung anderer Personen sind als begünstigungsschädlich anzusehen.
  • Revisionsverfahren: Das FG Münster hat die Revision zugelassen (BFH Az.: II R 38/25). Es bleibt abzuwarten, ob der BFH diese strenge Auslegung bestätigt.

Quellenangabe:

FG Münster, Urteil vom 03.07.2025, Az.: 3 K 469/24 F.

$\S 13b$ Abs. 4 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

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