Steuerfalle Betriebsvermögen: Mittelbare Überlassung von Grundbesitz ist schädlich
Die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Ein wichtiger Ausschlussgrund ist die Einstufung als Verwaltungsvermögen, insbesondere bei der Überlassung von Grundbesitz an Dritte ($\S 13b$ Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG). Das Finanzgericht (FG) Münster hat in einem Urteil vom 3. Juli 2025 (Az.: 3 K 469/24 F) entschieden, dass die Zwischenschaltung einer weiteren Person bei der Verpachtung schädlich ist.
I. Der Fall: Verpachtung über Umwege an die Gesellschaft
Die Erblasserin (E) war an einer Mitunternehmerschaft beteiligt und Eigentümerin eines Grundstücks, das sie an ihren Sohn (Kläger) verpachtet hatte. Der Sohn (Alleingesellschafter der GmbH) hatte das Grundstück wiederum an die GmbH unterverpachtet. Das Finanzamt stufte das Grundstück bei E als Verwaltungsvermögen ein. Der Kläger sah darin zu Unrecht eine schädliche Überlassung, da das Grundstück dem Betrieb der Mitunternehmerschaft diente.
II. Die FG-Entscheidung: Rückausnahme erfordert Unmittelbarkeit
Das FG Münster bestätigte die Einstufung als Verwaltungsvermögen.
- Enge Auslegung der Rückausnahmen: Die Rückausnahmen, die eine Ausnahme vom Verwaltungsvermögen zulassen, sind abschließend und eng auszulegen.
- Fehlende Unmittelbarkeit: Die Rückausnahme, die eine Begünstigung bei Überlassung an die Gesellschaft vorsieht ($\S 13b$ Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. a Alt. 2 ErbStG), erfasst nur die unmittelbare Nutzungsüberlassung vom Gesellschafter an die Gesellschaft.
- Mittelbare Überlassung ist schädlich: Die hier vorliegende mittelbare Überlassung – über den Sohn als Unterverpächter – ist nicht vom Wortlaut der Rückausnahme erfasst. Es genügt nicht, dass die endgültige Nutzung in der Gesellschaft erfolgt.
- Fehlender Binnenumsatz: Die Renditeerzielung durch die Erblasserin war nicht unmittelbar an das wirtschaftliche Risiko der Gesellschaft gebunden, da der Kläger ein anderer, liquiderer Schuldner war als die Gesellschaft.
III. Fazit und Praxishinweis
Das Urteil unterstreicht die strengen Anforderungen des ErbStG an die Strukturierung von Betriebsvermögen.
- Direkte Vertragsbeziehung ist notwendig: Um Grundbesitz aus dem Verwaltungsvermögen zu halten, muss eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen dem Gesellschafter (oder Erblasser) und der begünstigten Gesellschaft bestehen.
- Vorsicht bei Unterverpachtung: Gestaltungen mit Unterverpachtung oder Zwischenschaltung anderer Personen sind als begünstigungsschädlich anzusehen.
Quellenangabe:
FG Münster, Urteil vom 03.07.2025, Az.: 3 K 469/24 F (Abruf-Nr. 251290).
$\S 13b$ Abs. 4 Nr. 1 S. 1 und S. 2 Buchst. a ErbStG.
Quelle: Ausgabe 12 / 2025 | Seite 295 | ID 50611262.
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