Steuerfalle Stiftungsübertragung: Wenn die unentgeltliche Übertragung teuer wird

Steuerfalle Stiftungsübertragung: Warum die unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung zur Gewinnrealisierung führt.

Werden Betriebsvermögen oder Mitunternehmeranteile unentgeltlich übertragen, ermöglicht das Buchwertprivileg des § 6 Abs. 3 EStG normalerweise einen steuerneutralen Übergang. Die stillen Reserven werden nicht aufgedeckt, sondern fortgeführt. Doch eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg (Urt. v. 06.06.2025 – 5 K 397/24) zeigt eine gefährliche Ausnahme auf, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist.

1. Das Problem: Die Rechtsform des Empfängers

Im entschiedenen Fall wurde ein Teil-Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf eine Stiftung übertragen. Während die Übertragung eines gesamten Anteils oft unproblematisch ist, differenziert das Gesetz bei Teilanteilen nach der Rechtsform des Empfängers.

Das Gericht stellte klar:Gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 EStG ist die Fortführung von Buchwerten bei der Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils nur zulässig, wenn der Empfänger eine natürliche Person ist. Da eine Stiftung eine juristische Person (bzw. eine nicht natürliche Person) ist, greift die Begünstigung hier nicht.

2. Die Folge: Sofortige Versteuerung stiller Reserven

Da das Buchwertprivileg versagt, kommt es zur Gewinnrealisierung.

  • Die im übertragenen Anteil enthaltenen stillen Reserven müssen aufgedeckt werden.
  • Dies führt zu einem laufenden Gesamthandsgewinn beim übertragenden Rechtsträger, der unmittelbar zu versteuern ist.
  • Die Übertragung wird steuerlich so behandelt, als wäre der Anteil zum gemeinen Wert (Verkehrswert) entnommen worden.

3. Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz

Die Kläger rügten eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, da die Übertragung auf eine natürliche Person steuerfrei geblieben wäre. Das FG Baden-Württemberg wies dies zurück:

  • Die unterschiedliche Behandlung je nach Rechtsform des Empfängers ist durch den Gesetzgeber gedeckt.
  • Das Ziel des Gesetzes sei es, die endgültige Verhaftung der stillen Reserven im deutschen Steuerzugriff bei natürlichen Personen sicherzustellen, während bei juristischen Personen andere systematische Regeln gelten.

4. Bedeutung für die Gestaltungspraxis

Die Entscheidung hat enorme Auswirkungen auf die Nachfolgeplanung mit Stiftungen. Werden Anteile an Personengesellschaften gesplittet und teilweise auf eine Stiftung übertragen, droht eine massive Steuerlast, ohne dass liquide Mittel aus einem Verkauf zufließen.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH IV R 13/25). Bis zu einer endgültigen Entscheidung durch den Bundesfinanzhof bleibt die Rechtslage jedoch riskant.

Quellenangabe:

  • Gerichtsentscheidung: FG Baden-Württemberg, Urt. v. 06.06.2025 – 5 K 397/24
  • Gesetzliche Grundlagen: § 6 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 EStG (Einkommensteuergesetz)
  • Verfahrensstand: Revision anhängig beim BFH (IV R 13/25)

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