Steuerfalle Stiftungszuwendung: Wenn die Gemeinnützigkeit fehlt

Lösen Millionenzahlungen an eine vom Land gegründete Stiftung Schenkungsteuer aus? Der BFH (Az. II R 12/24) verneint die Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG, wenn die Satzung nicht strikt auf begünstigte Zwecke begrenzt ist.

Oftmals gründen Bundesländer oder Kommunen Stiftungen des privaten Rechts, um öffentliche Aufgaben (z. B. Umweltschutz) zu erfüllen und private Gelder einzuwerben. In der Praxis herrscht oft die Fehlvorstellung, dass solche Zuwendungen automatisch steuerfrei seien, da sie ja „dem Staat“ oder „dem Gemeinwohl“ dienen.

Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 30.07.2025, Az. II R 12/24) hat nun klargestellt: Für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 17 ErbStG gelten extrem hohe formale Hürden.

Der Fall: Die „Klimastiftung“ und die Nord-Stream-Gelder

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gründete eine Stiftung für Umwelt- und Klimaschutz. Diese erhielt hohe Zahlungen von einem privaten Industrieunternehmen (X AG). Die Stiftung war stiftungsrechtlich anerkannt, jedoch nicht als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung (AO).

Das Finanzamt forderte Schenkungsteuer. Die Stiftung wehrte sich und berief sich auf zwei Befreiungstatbestände:

  1. § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG: Zuwendungen, die ausschließlich Zwecken eines Landes dienen.
  2. § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG: Zuwendungen für ausschließlich kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.

Die Entscheidung: Das Wort „insbesondere“ als Stolperstein

Der BFH wies die Klage ab. Die Begründung ist ein Lehrstück für präzise Satzungsgestaltung:

1. Verstoß gegen das AusschließlichkeitsgebotDie Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Zuwendung ausnahmslos und uneingeschränkt den begünstigten Zwecken dient. In der Satzung der Stiftung hieß es jedoch, man verfolge „insbesondere“ die aufgeführten ökologischen Ziele.

  • Die Folge: Das Wort „insbesondere“ lässt Raum für andere, nicht begünstigte Zwecke. Damit ist die rechtliche Ausschließlichkeit dahin.

2. Fehlerhafte Zweckänderungs- und AuflösungsklauselnDie Satzung erlaubte es dem Vorstand, bei Auflösung der Stiftung über den Verbleib des Vermögens (jenseits des Grundstockkapitals) frei zu entscheiden. Es war lediglich „nach Möglichkeit“ sicherzustellen, dass es den Stiftungszwecken zugutekommt.

  • Der BFH urteilt: „Nach Möglichkeit“ ist rechtlich nicht genug. Die Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke muss gesichert sein.

Praxishinweis: Die „Satzungshöhe“ entscheidet am Stichtag

Das Urteil unterstreicht, dass die tatsächliche Geschäftsführung (also ob die Stiftung in der Realität nur Gutes tut) keine Rolle spielt, wenn die Satzung formal zu weit gefasst ist.

Wichtige Lehren für Stifter und Berater:

  • Keine Beispielskataloge: Vermeiden Sie Formulierungen wie „insbesondere“ oder „beispielsweise“ bei der Zweckdefinition.
  • Striker Vermögensbindungs-Check: Stellen Sie sicher, dass Vermögen bei Auflösung zwingend an eine Gebietskörperschaft oder eine gemeinnützige Organisation fällt.
  • Gemeinnützigkeitsstatus: Ohne die formale Anerkennung als gemeinnützig durch das Finanzamt ist die Hürde für eine Befreiung nach § 13 ErbStG extrem hoch, da die Stiftung jeden Einzelfall nach den „Rechtsgedanken der AO“ beweisen muss.

Quellenangabe

  • Rechtsquellen: § 13 Abs. 1 Nr. 15 & 17 ErbStG; § 56 AO.
  • Urteil: BFH, Urteil vom 30.07.2025 – II R 12/24.
  • Referenz: ZEV 2026, 123.

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung im Erbrecht?

Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite! Vereinbaren Sie jetzt eine Erstberatung und lassen Sie sich umfassend zu Ihren Rechten und Möglichkeiten beraten. Kontaktieren Sie uns noch heute!