Testament ungültig: Wenn der Erblasser den Erben zu unklar benennt

Ein Erblasser muss den Erben klar bezeichnen. Das OLG Karlsruhe entscheidet, dass eine Formulierung wie „besonders gut konnte“ zu unklar ist und das Testament ungültig macht.

Die Bestimmung des Erben ist das Herzstück eines jeden Testaments. Doch was passiert, wenn die Beschreibung des Erben zu vage und ungenau ist? Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem Beschluss vom 10. Juli 2025 (Az.: 14 W 36/24 Wx) klargestellt, dass eine unklare Erbenbezeichnung dazu führen kann, dass eine Erbeinsetzung unwirksam ist.

Der Fall: Der Nacherbe, „der es besonders gut konnte“

Ein Ehepaar hatte in einem Testament aus dem Jahr 1994 verfügt, dass der behinderte Sohn nach seinem Tod von „diejenige Person erben“ solle, „die es besonders gut konnte mit E [dem Sohn]“. Nach dem Tod des Sohnes beantragte seine gesetzliche Betreuerin einen Erbschein und argumentierte, sie sei aufgrund dieses Testaments Alleinerbin geworden.

Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab, weil es das Testament von 1970 als maßgeblich ansah, in dem der Sohn selbst als Schlusserbe eingesetzt wurde. Die Betreuerin legte Beschwerde ein.

Die OLG-Entscheidung: Vage Formulierung macht Erbeinsetzung unwirksam

Das OLG Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

  1. Grundsatz der Bestimmbarkeit: Das Gericht verwies auf §2065 BGB, wonach der Erblasser seine wesentlichen Verfügungen selbst getroffen haben muss. Zwar muss der Erbe nicht namentlich genannt werden, er muss aber so konkret bestimmbar sein, dass seine Identität im Zeitpunkt des Erbfalls durch objektive Kriterien zweifelsfrei ermittelt werden kann.
  2. Zu vage Beschreibung: Die Formulierung „die es besonders gut konnte mit E“ sei nach Ansicht des Gerichts zu vage. Eine solche Formulierung könne für jede denkbare Beziehung zwischen zwei Menschen verwendet werden.
  3. Unzulässige Wertung: Die Richter stellten klar, dass die Bestimmung eines Erben über eine Wertung anhand eigener Kriterien nicht zulässig ist. Eine solche Wertung wäre erforderlich gewesen, um festzulegen, welche Person „es besonders gut konnte“ mit dem Sohn.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil ist ein wichtiges Beispiel dafür, wie schnell ein Testament unwirksam werden kann, wenn es nicht klar genug formuliert ist.

  • Präzise Erbenbenennung: Um die Wirksamkeit Ihres Testaments zu gewährleisten, sollten Sie Ihre Erben so präzise wie möglich benennen.
  • Objektive Kriterien: Wenn Sie keine namentliche Benennung wünschen, müssen Sie objektive Kriterien verwenden, die eine zweifelsfreie Bestimmung der Person ermöglichen, z.B. „meine älteste Nichte“, „derjenige, der mich bis zu meinem Tod gepflegt hat und den Pflegevertrag vorlegen kann“.
  • Vermeidung von Wertungen: Vermeiden Sie Formulierungen, die eine subjektive Wertung Dritter erfordern, da dies gegen den Grundsatz der höchstpersönlichen Willensbildung des Erblassers verstößt.

Quellenangabe:

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2025, Az.: 14 W 36/24 (Wx).§ 2065 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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