Testament: Wann die Zuwendung von Nachlass unwirksam wird – Wer es "besonders gut konnte"

Das OLG Karlsruhe urteilt, dass die Formulierung "diejenige Person, die es besonders gut konnte" im Testament zu unbestimmt ist und keine wirksame Nacherbenbestimmung enthält.

Die Wahl der Worte im Testament kann über Millionen entscheiden. Doch zu viel Poesie und zu wenig juristische Präzision führen schnell zur Ungültigkeit. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem Beschluss vom 10. Juli 2025 (Az.: 14 W 36/24 Wx) entschieden, dass die Benennung eines Nacherben als „diejenige Person (bestimmt), die es besonders gut konnte mit dem (dem Vorerben)“ zu vage und damit unwirksam ist.

Der Fall: Suche nach dem "besten Freund"

Im vorliegenden Fall hatte ein Erblasser verfügt, dass nach dem Tod seines Sohnes (des Vorerben) jene Person erben solle, die „es besonders gut konnte“ mit ihm. Die gesetzliche Betreuerin des Sohnes beanspruchte die Nacherbschaft für sich. Das Nachlassgericht sah die Nacherbeneinsetzung als unklar und unwirksam an.

Die OLG-Entscheidung: Klare Bezeichnung der Person ist erforderlich

Das OLG Karlsruhe bestätigte, dass die Anordnung nicht hinreichend bestimmt war.

  1. Grundsatz der Bestimmbarkeit: Der Erbe muss im Testament nicht namentlich genannt werden, aber er muss konkret bestimmbar sein. Das bedeutet, eine sachkundige Person muss den Erben anhand objektiver Kriterien ermitteln können, ohne dass ihr dabei eine freie Wertung eingeräumt wird.
  2. Unzulässige Wertung: Die Formulierung „die es besonders gut konnte“ ist subjektiv und erfordert eine Wertung nach den eigenen Kriterien des Dritten (hier: des Gerichts). Das ist nicht zulässig, da der Erblasser seinen letzten Willen höchstpersönlich bestimmen muss.
  3. Folge: Die unwirksame Nacherbeneinsetzung führt dazu, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt oder das Vermögen dem als Ersatz benannten Erben zufällt.

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Vermeiden Sie emotionale Wertungen: Beschreiben Sie Ihre Erben anhand von objekten Kriterien (z.B. „diejenige Person, die mich in den letzten zwei Jahren bis zu meinem Tod unentgeltlich gepflegt hat“) und nicht durch subjektive Empfindungen.
  • Klarheit vor Poesie: Die beste Testamentsklausel ist die klarste. Bei Nacherbschaft ist die eindeutige Benennung der Person oder des Personenkreises Pflicht. Ein unbestimmtes Testament ist meist ein ungültiges Testament.

Quellenangabe:

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2025, Az.: 14 W 36/24 (Wx), BeckRS 2025, 21746.

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