Testament: Wann die Zuwendung von Nachlass unwirksam wird – Wer es "besonders gut konnte"

Das OLG Karlsruhe urteilt, dass die Formulierung "diejenige Person, die es besonders gut konnte" im Testament zu unbestimmt ist und keine wirksame Nacherbenbestimmung enthält.

Die Wahl der Worte im Testament kann über Millionen entscheiden. Doch zu viel Poesie und zu wenig juristische Präzision führen schnell zur Ungültigkeit. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem Beschluss vom 10. Juli 2025 (Az.: 14 W 36/24 Wx) entschieden, dass die Benennung eines Nacherben als „diejenige Person (bestimmt), die es besonders gut konnte mit dem (dem Vorerben)“ zu vage und damit unwirksam ist.

Der Fall: Die Suche nach dem "besten Freund"

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar in einem späteren Testament verfügt, dass nach dem Tod ihres Sohnes (des Vorerben) jene Person erben solle, die „es besonders gut konnte“ mit ihm. Die Betreuerin des Sohnes beanspruchte die Nacherbschaft für sich. Das Nachlassgericht sah die Nacherbeneinsetzung als unklar und unwirksam an.

Die OLG-Entscheidung: Klare Bezeichnung der Person ist erforderlich

Das OLG Karlsruhe bestätigte, dass die Anordnung nicht hinreichend bestimmt war.

  1. Grundsatz der Bestimmbarkeit: Das Gericht stellte klar, dass der Erbe nicht namentlich benannt werden muss, aber er muss konkret bestimmbar sein ($\S 2065$ BGB). Das bedeutet, eine sachkundige Person muss den Erben anhand objektiver Kriterien ermitteln können.
  2. Unzulässige Wertung: Die Formulierung „die es besonders gut konnte“ ist subjektiv und erfordert eine unzulässige Wertung anhand eigener Kriterien durch das Gericht oder einen Dritten. Der Erblasser muss seinen letzten Willen aber höchstpersönlich festlegen.
  3. Folge: Die unwirksame Nacherbeneinsetzung führte dazu, dass der Antrag der Betreuerin abgewiesen wurde. Die guten Beziehungen zum Vorerben halfen ihr dabei nicht, da der Erblasserwille nicht eindeutig festgelegt war.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise für alle, die ein Testament verfassen.

  • Präzise Formulierung ist entscheidend: Um die Wirksamkeit Ihres Testaments zu gewährleisten, müssen Sie Ihre Erben so präzise wie möglich benennen.
  • Vermeidung von Wertungen: Vermeiden Sie Formulierungen, die eine subjektive Wertung Dritter erfordern ("der Fleißigste", "der Liebste"). Legen Sie stattdessen objektive Kriterien fest ("diejenige Person, die mich in den letzten zwei Jahren bis zu meinem Tod unentgeltlich gepflegt hat").
  • Ein unbestimmtes Testament ist meist ein ungültiges Testament.

Quellenangabe:

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2025, Az.: 14 W 36/24 (Wx), BeckRS 2025, 21746.

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