Testament: Wann eine Kopie des Originals nicht ausreicht

Ein Urteil des OLG Zweibrücken klärt, dass eine Kopie eines Testaments nur in Ausnahmefällen ausreicht. Es müssen strenge Anforderungen an den Nachweis des Originaltestaments erfüllt werden.

Die Echtheit und Wirksamkeit eines handschriftlichen Testaments ist oft entscheidend für die Erbfolge. Grundsätzlich muss das Testament im Original vorliegen. Was aber, wenn das Original nicht mehr auffindbar ist? Die Kopie eines handschriftlichen Testaments ist keine wirksame letztwillige Verfügung, wenn Zweifel an der Errichtung des Originals verbleiben. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Beschluss vom 7. August 2025 (Az.: 8 W 66/24) entschieden.

Der Fall: Zweifel an der Testamentserrichtung

Die ehemalige Lebensgefährtin des Verstorbenen wollte einen Erbschein als Alleinerbin erhalten. Zur Begründung legte sie eine Kopie eines handschriftlichen Testaments vor. Das Original sei verschwunden. Zwei Zeuginnen bestätigten, bei der Testamentserrichtung dabei gewesen zu sein.

Das Amtsgericht Ludwigshafen und das OLG Zweibrücken lehnten den Antrag ab.

Die OLG-Entscheidung: Widersprüchliche Zeugenaussagen

Das Gericht verwies darauf, dass eine Kopie eines Testaments nur dann ausreicht, wenn die Wirksamkeit des Originaltestaments bewiesen werden kann. An diesen Nachweis werden jedoch strenge Anforderungen gestellt.

  • Widersprüchliche Aussagen: Die beiden Zeuginnen hatten teils widersprüchliche und wenig plausible Angaben zu den Umständen der Testamentserrichtung gemacht. So war unklar, ob das Testament vor oder nach dem Abendessen geschrieben wurde.
  • Unplausible Angaben: Die Zeuginnen schilderten, dass der Verstorbene das mehrseitige Testament mit konkreten Daten und Kontonummern ohne Zuhilfenahme von Unterlagen verfasst hatte. Das hielt das Gericht für wenig glaubwürdig.
  • Fehlende Unterschrift: Ein weiterer wichtiger Aspekt war, dass keine der Zeuginnen gesehen hatte, dass der Verstorbene das Dokument unterschrieb. Da die Unterschrift aber für die Wirksamkeit eines handschriftlichen Testaments unerlässlich ist, blieben hier Zweifel an der Echtheit.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für alle, die ein Testament errichten wollen:

  • Original ist unverzichtbar: Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie das Original Ihres handschriftlichen Testaments bei einem Notar oder im Nachlassgericht hinterlegen.
  • Aussagen von Zeugen: Wenn Sie Ihr Testament in Anwesenheit von Zeugen verfassen, sollten diese die genauen Umstände der Errichtung bezeugen können.
  • Strenge Anforderungen: Das Urteil zeigt, dass Gerichte bei der Beurteilung der Echtheit eines Testaments sehr sorgfältig vorgehen. Widersprüchliche Angaben oder Ungereimtheiten können die Wirksamkeit des gesamten Testaments gefährden.

Quellenangabe:

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.08.2025, Az.: 8 W 66/24, Pressemitteilung vom 17.09.2025.

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung im Erbrecht?

Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite! Vereinbaren Sie jetzt eine Erstberatung und lassen Sie sich umfassend zu Ihren Rechten und Möglichkeiten beraten. Kontaktieren Sie uns noch heute!