Testament: Wann Initialen oder eine Paraphe als Unterschrift gültig sind

Ein Urteil des OLG Hamm klärt, wann Initialen oder Paraphen als gültige Unterschrift unter einem eigenhändigen Testament gelten können. Es kommt auf die bisherige Verwendung des Zeichens an.

Ein handschriftliches Testament ist nur wirksam, wenn es vom Erblasser eigenhändig unterschrieben ist (§2247 BGB). Doch was, wenn der Erblasser nicht seinen vollen Namen, sondern nur Initialen oder eine Paraphe (ein Namenskürzel) verwendet? Reicht das aus, um den strengen Formvorschriften zu genügen? Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Beschluss vom 17. Februar 2025 (Az.: 10 W 115/24) entschieden, dass Initialen im Einzelfall eine wirksame Unterschrift sein können.

Die Anforderungen an die Unterschrift

Der Zweck der Unterschrift ist es, den Willen des Erblassers zu dokumentieren und das Testament abzuschließen. Die Unterschrift muss den gesamten Text räumlich abdecken und die Echtheit der Urkunde bestätigen.

Die OLG-Entscheidung: Es kommt auf den Einzelfall an

Das OLG Hamm bestätigte, dass Initialen oder Paraphen eine wirksame Unterschrift sein können, wenn die Umstände des Einzelfalls dies zulassen.

  • Bisherige Verwendung: Ein Namenskürzel kann als Unterschrift gelten, wenn der Erblasser dieses Zeichen schon früher verwendet hat, um Dokumente abzuschließen.
  • Keine Gültigkeit bei Namenskürzel: Eine bloße Verwendung von nur zwei Buchstaben des Vornamens ist jedoch nicht ausreichend. Die Unterschrift muss den Namen zumindest andeuten oder eine persönliche Kennzeichnung darstellen, die den Aussteller erkennen lässt.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise für alle, die ein Testament handschriftlich errichten.

  • Vermeiden Sie Abkürzungen: Die sicherste Form der Unterschrift ist die eigenhändige Niederschrift Ihres vollen Namens. Vermeiden Sie Initialen oder Paraphen, um jegliche Zweifel an der Wirksamkeit zu vermeiden.
  • Beweislast im Streitfall: Sollte die Unterschrift angezweifelt werden, liegt die Beweislast beim Erben. Er muss nachweisen, dass der Erblasser die Abkürzung zur Unterzeichnung von Dokumenten verwendet hat.

Quellenangabe:

OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2025, Az.: 10 W 115/24, BeckRS 2025, 16139.§2247 Abs. 1 und Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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