Testament: Wann Initialen oder eine Paraphe als Unterschrift gültig sind

Ein Urteil des OLG Hamm klärt, wann Initialen oder eine Paraphe als gültige Unterschrift unter einem eigenhändigen Testament zählen. Entscheidend ist die bisherige Verwendung des Zeichens.

Ein handschriftliches Testament steht und fällt mit der Unterschrift des Erblassers (§2247 BGB). Wer hierbei zu kreativ wird, riskiert die Ungültigkeit der gesamten Verfügung. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Beschluss vom 17. Februar 2025 (Az.: 10 W 115/24) entschieden, dass Initialen oder eine Paraphe (Namenskürzel) eine wirksame Unterschrift sein können, allerdings nur unter strengen Voraussetzungen.

Die OLG-Entscheidung: Auf den Einzelfall und die Gewohnheit kommt es an

Das OLG Hamm bestätigte, dass die Unterschrift die Identität des Erblassers klären und den Willen zum Abschluss des Testaments dokumentieren muss.

  1. Paraphe kann genügen: Initialen oder Paraphen können im Einzelfall für eine wirksame Unterschrift ausreichen, wenn der Erklärende diese Zeichen schon früher verwendet hat, um Dokumente rechtsverbindlich abzuschließen. Die Verwendung muss als Unterschrift erkennbar sein.
  2. Namenskürzel reicht nicht: Die Verwendung von lediglich den ersten beiden Buchstaben des Vornamens erfüllt die Anforderungen einer Unterschrift nicht. Eine solche Abkürzung ist in der Regel zu wenig individuell und dient eher als bloße Kennzeichnung oder Lesehilfe, nicht aber als Abschluss des letzten Willens.

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Vorsicht bei Abkürzungen: Die sicherste Form ist und bleibt die eigenhändige Niederschrift des Vor- und Zunamens. Vermeiden Sie Abkürzungen, um jegliche Zweifel an der Wirksamkeit zu eliminieren.
  • Beweislast im Streitfall: Sollte die Unterschrift nur aus einer Paraphe bestehen, liegt die Beweislast beim Erben. Er muss nachweisen, dass der Erblasser dieses spezielle Kürzel gewohnheitsmäßig und mit der Absicht der Rechtsverbindlichkeit verwendet hat.
  • Denken Sie an die Form: Die Unterschrift muss den Text räumlich abschließen, um das Testament als Ganzes zu decken.

Quellenangabe:

OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2025, Az.: 10 W 115/24, BeckRS

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