Testament: Wann Initialen oder eine Paraphe als Unterschrift gültig sind

Ein Urteil des OLG Hamm klärt: Initialen oder Paraphen können ein Testament gültig machen, wenn der Erblasser sie regelmäßig verwendet hat. Nur Vornamenskürzel reichen nicht aus.

Ein eigenhändiges Testament muss vom Erblasser unterschrieben werden ($\S 2247$ BGB). Doch die Frage, was als wirksame Unterschrift gilt, wird oft zum Streitfall – insbesondere, wenn der Erblasser nur Initialen oder eine Paraphe (ein Namenskürzel) verwendet. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Beschluss vom 17. Februar 2025 (Az.: 10 W 115/24) entschieden, dass es auf die bisherige Praxis des Erblassers ankommt.

Die OLG-Entscheidung: Gewohnheit kann die Unterschrift retten

Das OLG Hamm bestätigte, dass die strenge Formvorschrift der Unterschrift nicht zwingend den vollen Namen erfordert, wenn die Umstände des Einzelfalls eine eindeutige Identifizierung ermöglichen.

  1. Initialen oder Paraphen können genügen: Ein Namenskürzel kann als wirksame Unterschrift gelten, wenn der Erblasser diese Zeichen schon früher zur Unterzeichnung von Dokumenten verwendet hat. Die Unterschrift muss eine persönliche Kennzeichnung darstellen und den Aussteller erkennen lassen.
  2. Vornamenskürzel reichen nicht: Die bloße Verwendung von lediglich den ersten beiden Buchstaben des Vornamens erfüllt die Anforderungen einer Unterschrift nicht. Hier fehlt es an der notwendigen Andeutung eines Namenszugs, die den Abschluss des Testaments dokumentiert.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für alle, die ein Testament handschriftlich errichten.

  • Vermeiden Sie Abkürzungen: Die sicherste Form ist die Unterschrift mit dem vollen Namen. Wer Abkürzungen oder Kürzel verwendet, schafft im Zweifel unnötige Arbeit für die Gerichte.
  • Beweislast im Streitfall: Sollte die Unterschrift nur aus einer Paraphe bestehen, liegt die Beweislast beim Erben. Er muss nachweisen, dass der Erblasser dieses Zeichen regelmäßig zur Unterzeichnung verwendet hat – und nicht nur in diesem Einzelfall aus Bequemlichkeit.

Quellenangabe:

OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2025, Az.: 10 W 115/24, BeckRS 2025, 16139.

$\S 2247$ Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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