Testament zerrissen: Die Vermutung des Widerrufs wird nicht leicht widerlegt
Die Zerstörung eines handschriftlichen Testaments, etwa durch Zerreißen, gilt als Widerruf, wenn der Erblasser dies in der Absicht, es aufzuheben, tut ($\S 2255$ BGB). Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 29. April 2025 (Az.: 21 W 26/25) entschieden, dass das Zureißen des Testaments die Widerrufsabsicht vermuten lässt.
I. Die Vermutung der Widerrufsabsicht
Das Gericht stellt klar: Steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Erblasser das Testament zerrissen hat, wird die Widerrufsabsicht nach $\S 2255$ BGB vermutet.
- Keine Widerlegung durch Aufbewahrung: Die Tatsache, dass der Erblasser die zerrissenen Schrifthälften aufbewahrt hat (z. B. in einem Schließfach), genügt zur Widerlegung dieser Vermutung nicht. Das Gericht muss nicht dem Rätsel nachgehen, warum das Testament trotz Zerreißens behalten wurde.
II. Grenzen der Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts
Das Nachlassgericht ist nicht verpflichtet, allen nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen, um die Widerrufsabsicht zu widerlegen.
- Die Ermittlungen müssen nur so weit ausgedehnt werden, als bei sorgfältiger Überlegung das Vorbringen der Beteiligten und der festgestellte Sachverhalt dazu Anlass geben.
- Das Gericht wird sich auf die objektiven Tatsachen beschränken. Das Zerreißen ist ein objektiver Akt, der die Vernichtungsabsicht des Erblassers dokumentiert.
III. Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise für Erblasser und Erben:
- Eindeutiger Widerruf: Wer ein Testament widerrufen will, sollte es nicht nur vernichten, sondern auch klar dokumentieren (z.B. durch ein neues Testament mit Widerrufsklausel).
- Beweisrisiko liegt beim Erben: Wer die Wirksamkeit eines zerreißen Testaments behauptet, trägt das Risiko, die Widerrufsvermutung nicht widerlegen zu können.
Quellenangabe:
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.04.2025, Az.: 21 W 26/25, BeckRS 2025, 9614.
$\S\S 2255, 2361$ Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Benötigen Sie rechtliche Unterstützung im Erbrecht?
Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite! Vereinbaren Sie jetzt eine Erstberatung und lassen Sie sich umfassend zu Ihren Rechten und Möglichkeiten beraten. Kontaktieren Sie uns noch heute!