Testament zugunsten eines Hospizes: Vorsicht bei der Ausnahmegenehmigung

Ein Urteil des VG Berlin klärt: Eine Ausnahmegenehmigung für eine Erbeinsetzung muss vor der Testamentserrichtung erteilt werden. Eine nachträgliche Genehmigung ist unwirksam.

Testamentarische Zuwendungen an Heimträger oder Pflegeeinrichtungen sind gesetzlich verboten, um die Arg- und Hilflosigkeit pflegebedürftiger Menschen zu schützen. Zwar gibt es Ausnahmen, die eine Genehmigung ermöglichen, doch die Anforderungen daran sind streng. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat in einem Urteil vom 26. Juni 2025 (Az.: VG 14 K 1294/22) entschieden, dass eine nachträglich erteilte Ausnahmegenehmigung für eine Erbeinsetzung unwirksam ist.

Der Fall: Testament und Genehmigung in zeitlichem Abstand

Ein Bewohner eines Hospizes setzte in seinem Testament den Hospizträger als Alleinerben ein und informierte diesen über seine Verfügung. Der Hospizträger beantragte daraufhin einen Tag später eine Ausnahmegenehmigung beim Landesamt für Gesundheit und Soziales. Das Landesamt erteilte diese Genehmigung und bestätigte die Freiwilligkeit der Entscheidung.

Nach dem Tod des Bewohners wurde das Landesamt jedoch von der Fachaufsichtsbehörde angewiesen, die Genehmigung zurückzunehmen, da sie rechtswidrig erteilt worden sei.

Die VG-Entscheidung: Nachträgliche Genehmigung geht ins Leere

Das VG Berlin gab der Behörde Recht und bestätigte die Rücknahme der Ausnahmegenehmigung.

  1. Verbotsvoraussetzungen erfüllt: Das Gericht stellte fest, dass die testamentarische Erbeinsetzung des Heimträgers dem gesetzlichen Zuwendungsverbot nach § 12 Abs. 1 WTG a.F. unterlag. Das Verbot dient dem Schutz der Bewohner, des Heimfriedens und der Testierfreiheit.
  2. „Sich gewähren lassen“ als Tatbestandsmerkmal: Das Verbot gilt bereits, wenn der Leistungserbringer Kenntnis vom Testament erlangt hat. Das Gericht sah die Kenntnis der Klägerin als erwiesen an, da sie unmittelbar nach der Testamentserrichtung die Ausnahmegenehmigung beantragte.
  3. Keine nachträgliche Genehmigung: Die Richter entschieden, dass eine Ausnahmegenehmigung nur vor dem Versprechen oder Gewähren der Leistung erteilt werden kann. Eine nachträgliche Genehmigung ist unwirksam und geht privatrechtlich ins Leere.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für alle, die eine testamentarische Verfügung zugunsten eines Heimträgers oder Pflegedienstes in Betracht ziehen.

  • Zeitpunkt der Genehmigung ist entscheidend: Eine Ausnahmegenehmigung muss beantragt und erteilt werden, bevor der Leistungserbringer von der Zuwendung erfährt.
  • Schutz der Testierfreiheit: Um sicherzustellen, dass die Zuwendung wirksam ist, kann der Erblasser selbst vor der Testamentserrichtung eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
  • Risiko bei „Gefälligkeits“-Testamenten: Das Gericht hat deutlich gemacht, dass die Praxis, Testamente zugunsten von Heimen zu verfassen, unter strenger Kontrolle steht, um den Schutzbedürfnissen der Bewohner Rechnung zu tragen.

Quellenangabe:

VG Berlin, Urteil vom 26.06.2025, Az.: VG 14 K 1294/22.§12 Abs. 1 und 3 Wohnteilhabegesetz Berlin in der alten Fassung (WTG a.F.).§48 Abs. 1, Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

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