Testament zugunsten eines Hospizes: Wann die Ausnahmegenehmigung unwirksam ist

Ein Urteil des VG Berlin klärt: Die Genehmigung für eine Erbeinsetzung muss vor der Testamentserrichtung erteilt werden. Die Kenntnis des Heimträgers macht die Zuwendung nichtig.

Testamentarische Zuwendungen an Heimträger oder Pflegeeinrichtungen sind gesetzlich verboten, um die Arg- und Hilflosigkeit pflegebedürftiger Menschen zu schützen. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat in einem Urteil vom 26. Juni 2025 (Az.: VG 14 K 1294/22) entschieden, dass eine nachträglich erteilte Ausnahmegenehmigung für eine Erbeinsetzung unwirksam ist und die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ist.

Der Fall: Zuwendung an Hospiz und nachträgliche Genehmigung

Ein Bewohner eines Hospizes setzte den Hospizträger in seinem Testament als Alleinerben ein. Der Hospizträger erlangte Kenntnis vom Testament und beantragte einen Tag später eine Ausnahmegenehmigung beim Landesamt für Gesundheit und Soziales. Das Landesamt erteilte die Genehmigung. Später wurde das Landesamt jedoch angewiesen, die Genehmigung zurückzunehmen, da sie rechtswidrig erteilt worden sei.

Das VG Berlin bestätigte die Rücknahme der Ausnahmegenehmigung.

Die VG-Entscheidung: Genehmigung muss präventiv sein

Das Gericht stellte klar, dass die Ausnahmegenehmigung nur vor dem Versprechen oder Gewähren der Leistung erteilt werden kann. Eine nachträgliche Genehmigung ist unwirksam und geht privatrechtlich ins Leere.

  1. Vorschnelles Handeln macht das Testament nichtig: Das Verbot zielt darauf ab, die Arg- und Hilflosigkeit alter Menschen zu schützen. Das Tatbestandsmerkmal „sich gewähren lassen“ ist bereits erfüllt, wenn der Leistungserbringer Kenntnis vom Testament erlangt hat. Mit der Kenntnisnahme des Hospizträgers wurde das Testament nach §134 BGB teilnichtig.
  2. Unzulässige nachträgliche Genehmigung: Eine nachträgliche Genehmigung ist unzulässig, weil sie die Schutzzwecke des Gesetzes unterlaufen würde. Die Behörde muss den Bewohner befragen, bevor er die Zuwendung verspricht oder gewährt.
  3. Beseitigung des Rechtsscheins: Das Landesamt war verpflichtet, die rechtswidrig erteilte Ausnahmegenehmigung zurückzunehmen, um den von ihm gesetzten falschen Rechtsschein zu beseitigen.

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Zeitpunkt der Genehmigung ist zwingend: Eine Ausnahmegenehmigung muss vor der Kenntnisnahme des Leistungserbringers von der Zuwendung beantragt und erteilt werden.
  • „Stilles Testament“ als Alternative: Wer einen Heimträger bedenken möchte, muss dies entweder über ein „stilles“ Testament tun (Zuwendung bleibt dem Heimträger bis zum Erbfall unbekannt) oder die Genehmigung vorab einholen.
  • Hospizträgerschaft: Auch Hospizträger fallen unter dieses Zuwendungsverbot, da sie in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Bewohner stehen.

Quellenangabe:

VG Berlin, Urteil vom 26.06.2025, Az.: VG 14 K 1294/22.§12 Abs. 1 und 3 Wohnteilhabegesetz Berlin in der alten Fassung (WTG a.F.).§48 Abs. 1, Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung im Erbrecht?

Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite! Vereinbaren Sie jetzt eine Erstberatung und lassen Sie sich umfassend zu Ihren Rechten und Möglichkeiten beraten. Kontaktieren Sie uns noch heute!