Testamentsvollstrecker: Wann unrechtmäßige Entnahmen zur Verwirkung der Vergütung führen

Ein Urteil des OLG München zeigt: Entnimmt ein Testamentsvollstrecker unrechtmäßig Geld aus dem Nachlass, kann er seinen gesamten Vergütungsanspruch verlieren.

Testamentsvollstrecker: Wann unrechtmäßige Entnahmen zur Verwirkung der Vergütung führen

Die ordnungsgemäße Verwaltung eines Nachlasses durch einen Testamentsvollstrecker setzt ein hohes Maß an Vertrauen und Redlichkeit voraus. Doch was passiert, wenn der Testamentsvollstrecker dieses Vertrauen missbraucht und unrechtmäßig Mittel aus dem Nachlass entnimmt? Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem Urteil vom 7. April 2025 (Az.: 33 U 241/22) entschieden: Ein Testamentsvollstrecker verwirkt seinen Vergütungsanspruch, wenn er unrechtmäßig Geld für private Zwecke entnimmt.

Der Fall: Entnahme für persönliche Rechtsstreitigkeiten

Im vorliegenden Fall hatte ein Testamentsvollstrecker Mittel aus dem Nachlass entnommen, um persönliche Rechtsstreitigkeiten zu finanzieren. Die Erben klagten daraufhin auf Rückzahlung der unrechtmäßig entnommenen Beträge und argumentierten, der Testamentsvollstrecker habe durch sein Verhalten seinen Anspruch auf Vergütung verwirkt.

Die OLG-Entscheidung: Vertrauensverlust führt zur Verwirkung

Das OLG München gab den Erben Recht.

  1. Voraussetzung der Verwirkung: Das Gericht stellte fest, dass ein Testamentsvollstrecker seinen Vergütungsanspruch verwirken kann, wenn er eine erhebliche Pflichtverletzung begeht, die das Vertrauen der Erben in seine Amtsführung nachhaltig zerstört. Die Entnahme von Nachlassmitteln für private Zwecke ist eine solche Pflichtverletzung.
  2. Keine Prozessführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers: Die Klagebefugnis, Ansprüche gegen einen Testamentsvollstrecker geltend zu machen, liegt bei den Erben selbst. Obwohl der Testamentsvollstrecker grundsätzlich zur Geltendmachung von Nachlassansprüchen befugt ist, kann er nicht gegen sich selbst klagen.
  3. Ende der Abwicklungsvollstreckung: Das OLG wies zudem darauf hin, dass das Amt des Testamentsvollstreckers bei einer sogenannten Abwicklungsvollstreckung von selbst endet, wenn seine Aufgaben vollständig erledigt sind. Das erteilte Zeugnis wird dann kraftlos.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für Testamentsvollstrecker und Erben.

  • Hohe Sorgfaltspflicht: Ein Testamentsvollstrecker muss die Nachlassmittel mit größter Sorgfalt und ausschließlich im Interesse des Nachlasses verwalten. Jede Entnahme von Mitteln für persönliche Zwecke ist ein Verstoß gegen seine Pflichten und kann strafrechtlich relevant sein.
  • Prozessuale Rechte der Erben: Erben können bei einer Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers direkt gegen diesen klagen und die Rückzahlung der entnommenen Mittel sowie Schadensersatz verlangen.
  • Verlust des Vergütungsanspruchs: Ein schwerwiegender Vertrauensbruch führt zum vollständigen Verlust des Vergütungsanspruchs.

Quellenangabe:

OLG München, Endurteil vom 07.04.2025, Az.: 33 U 241/22, BeckRS 2025, 6685.§2221,§2213,§2212,§242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).§266 Strafgesetzbuch (StGB).§27,§7 Nr. 1 Beurkundungsgesetz (BeurkG).§51 Zivilprozessordnung (ZPO).

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung im Erbrecht?

Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite! Vereinbaren Sie jetzt eine Erstberatung und lassen Sie sich umfassend zu Ihren Rechten und Möglichkeiten beraten. Kontaktieren Sie uns noch heute!