Testamentsvollstrecker: Wenn unrechtmäßige Entnahmen zur Verwirkung der Vergütung führen

Ein Urteil des OLG München zeigt: Entnimmt ein Testamentsvollstrecker unrechtmäßig Geld für private Rechtsstreitigkeiten, verliert er seinen gesamten Vergütungsanspruch.

Die ordnungsgemäße Verwaltung eines Nachlasses durch einen Testamentsvollstrecker ist Vertrauenssache. Doch dieses Vertrauen wird auf die Probe gestellt, wenn der Vollstrecker die Nachlasskasse für eigene Zwecke plündert. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem Urteil vom 7. April 2025 (Az.: 33 U 241/22) entschieden: Ein Testamentsvollstrecker verwirkt seinen Vergütungsanspruch ($\S 242$ BGB), wenn er unrechtmäßig Mittel für persönliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Nachlass entnimmt.

Der Fall: Entnahme für persönliche Rechtsstreitigkeiten

Im vorliegenden Fall hatte ein Testamentsvollstrecker Mittel aus dem Nachlass entnommen, um Kosten für eigene, persönliche Rechtsstreitigkeiten zu finanzieren. Die Erben klagten daraufhin auf Rückzahlung der unrechtmäßig entnommenen Beträge und argumentierten, der Testamentsvollstrecker habe durch sein Verhalten seinen Anspruch auf Vergütung verwirkt.

Die OLG-Entscheidung: Der Vertrauensbruch ist der Vergütungstod

Das OLG München gab den Erben Recht.

  1. Verwirkung des Vergütungsanspruchs: Das Gericht stellte fest, dass die unrechtmäßige Mittelentnahme für private Zwecke eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt, die das Vertrauen der Erben in die Amtsführung nachhaltig zerstört. Dieser Vertrauensbruch ist so schwerwiegend, dass er die Verwirkung des gesamten Vergütungsanspruchs zur Folge hat.
  2. Prozessführungsbefugnis der Erben: Die Klagebefugnis, Ansprüche gegen einen Testamentsvollstrecker geltend zu machen, liegt bei den Erben selbst. Obwohl der Vollstrecker grundsätzlich zur Geltendmachung von Nachlassansprüchen befugt ist, kann er nicht gegen sich selbst klagen ($\S 2224$ Abs. 1 S. 2 BGB). Die Erben sind hier zur Prozessführung berechtigt.
  3. Ende des Amtes: Das Gericht merkte zudem an, dass das Amt des Testamentsvollstreckers bei einer sogenannten Abwicklungsvollstreckung von selbst endet, wenn alle Aufgaben vollständig erledigt sind.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal an Testamentsvollstrecker und Erben.

  • Null-Toleranz bei Entnahmen: Ein Testamentsvollstrecker muss Nachlassmittel ausschließlich im Interesse des Nachlasses verwalten. Die Finanzierung persönlicher Ausgaben oder Rechtsstreitigkeiten aus dem Nachlass ist eine strikte Pflichtverletzung.
  • Keine Verrechnung bei Unredlichkeit: Die Entnahme für private Zwecke führt zum vollständigen Verlust des Vergütungsanspruchs – eine harte, aber folgerichtige Konsequenz der Unredlichkeit.
  • Notar als Testamentsvollstrecker: Die Ernennung eines Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker ist zulässig, aber die Amtsführung unterliegt denselben strengen Regeln.

Quellenangabe:

OLG München, Endurteil vom 07.04.2025, Az.: 33 U 241/22, BeckRS 2025, 6685.

$\S\S 2221, 242$ Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

$\S 266$ Strafgesetzbuch (StGB).

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