Todesfallleistung: Sind „gesetzliche Erben“ bei Erbausschlagung noch begünstigt?
Die Bestimmung der Bezugsberechtigten in einer Versicherung ist ein zentraler Punkt der Nachlassplanung. Viele Menschen benennen ihre „gesetzlichen Erben“ als Begünstigte im Todesfall. Doch was passiert, wenn diese die Erbschaft ausschlagen? Geht die Versicherungssumme dann an die Ersatzerben oder fällt sie in den Nachlass? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 23. Juli 2025 (Az.: XII ZA 16/25) klargestellt: Die Ausschlagung der Erbschaft beseitigt die Bezugsberechtigung für eine Todesfallleistung nicht.
Der Fall: Erbausschlagung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Ein Mann verstarb, nachdem er eine Unfallversicherung mit Todesfallleistung abgeschlossen hatte. Als Begünstigte hatte er seine „gesetzlichen Erben“ benannt. Nach seinem Tod schlugen sämtliche gesetzliche Erben die Erbschaft aus. Da nun unklar war, wer die Erben waren, bestellte das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger. Es stellte sich die Frage, ob die Todesfallleistung an den Nachlasspfleger auszuzahlen sei.
Die BGH-Entscheidung: Bezugsberechtigung bleibt bestehen
Der BGH entschied, dass die Auszahlung der Versicherungssumme nicht an den Nachlasspfleger, sondern an die ursprünglich benannten „gesetzlichen Erben“ zu erfolgen hat.
- Keine Identität von Erbenstellung und Bezugsberechtigung: Die Bezugsberechtigung für die Versicherungssumme ist eine vertragliche Vereinbarung. Sie ist unabhängig von der Erbenstellung.
- Klare Begünstigung: Da der Verstorbene seine „gesetzlichen Erben“ benannt hatte, waren die Begünstigten klar identifiziert, auch wenn sie die Erbschaft ausgeschlagen hatten.
Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise für die Nachlassplanung und für Erben, die vor dieser Situation stehen.
- Zwei getrennte Vermögensmassen: Die Todesfallleistung einer Versicherung fällt grundsätzlich nicht in den Nachlass, sondern steht den Bezugsberechtigten direkt zu. Die Ausschlagung des Erbes ist daher eine separate Entscheidung, die keinen Einfluss auf die Auszahlung der Versicherungsleistung hat.
- Vorsicht bei der Ausschlagung: Wenn Sie als Erbe die Erbschaft ausschlagen, um der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zu entgehen, bedeutet das nicht, dass Sie auch auf die Todesfallleistung verzichten.
- Nachlasspfleger hat Zugriff auf Auszahlungsanspruch: Der Nachlasspfleger kann die Bezugsberechtigten jedoch auf die Abtretung ihres Auszahlungsanspruchs in Anspruch nehmen, wenn der Nachlass überschuldet ist.
Quellenangabe:
BGH, Beschluss vom 23.07.2025, Az.: XII ZA 16/25, Abruf-Nr. 249621.Quelle: Ausgabe 10 / 2025 | Seite 236 | ID 50549067.
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