Überprüfung einer Vorsorgevollmacht durch das Grundbuchamt
Die Vorsorgevollmacht ist ein zentrales Instrument der Nachlass- und Vorsorgeplanung. Sie ermöglicht es einer Vertrauensperson, die rechtlichen Angelegenheiten zu regeln, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr dazu in der Lage ist. Doch wie prüft das Grundbuchamt die Wirksamkeit einer solchen Vollmacht? Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat in einem Beschluss vom 4. Dezember 2024 (Az.: 5 W 41/24) präzise Kriterien dafür festgelegt, wann die Wirkung einer Beglaubigung erlischt.
Die Überprüfung der Vollmacht
Das Grundbuchamt hat die Aufgabe, die Vollmacht und den Umfang der Vertretungsmacht bei der Eintragung eines Eigentumswechsels selbstständig zu prüfen.
- Rechtsschein der Vollmachtsurkunde: Ist der Bevollmächtigte im Besitz der Vollmachtsurkunde, geht das Grundbuchamt in der Regel vom Fortbestand der Vollmacht aus. Das gilt insbesondere, wenn die Beglaubigung einer Vollmacht durch die Betreuungsbehörde nach §7 Abs. 1 S. 2 Betreuungsbehördengesetz (BtOG) vorliegt.
- Prüfpflicht des Grundbuchamtes: Das Grundbuchamt ist nur dann verpflichtet, die Vollmacht genauer zu prüfen, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Erlöschen der Vollmacht hindeuten. Ein solcher Anhaltspunkt kann der Tod des Vollmachtgebers sein.
Die OLG-Entscheidung: Konkrete Anhaltspunkte sind entscheidend
Das OLG Saarbrücken stellte klar, dass die Beglaubigungswirkung einer Vollmacht nach §7 Abs. 1 S. 2 BtOG endet, wenn der Vollmachtgeber verstorben ist. Die bloße Möglichkeit eines Todes reicht jedoch nicht aus, um eine Überprüfung auszulösen.
- Beweiswürdigung: Das Gericht muss in freier Beweiswürdigung prüfen, ob die Vollmacht erloschen ist. Bei begründeten Zweifeln kann das Grundbuchamt den Nachweis des Fortbestehens der Vollmacht verlangen.
- Keine Bindung an Notar: Die Auffassung des Notars zur Wirksamkeit der Vollmacht ist für das Grundbuchamt nicht bindend. Das Grundbuchamt muss die Vertretungsmacht selbständig prüfen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise für die Gestaltung und Verwendung von Vorsorgevollmachten.
- Sichere Vollmacht: Um die reibungslose Umsetzung Ihrer Wünsche zu gewährleisten, sollten Sie Ihre Vorsorgevollmacht bei der Betreuungsbehörde oder bei einem Notar beglaubigen lassen. Dies erhöht die Rechtssicherheit.
- Informationspflicht bei Tod: Wenn der Vollmachtgeber verstirbt, sollten die Beteiligten das Grundbuchamt darüber informieren, da die Vollmacht mit dem Tod erlischt und die Beglaubigung ihre Wirkung verliert.
- Risiko der ungeprüften Vollmacht: Eine unbeglaubigte oder nicht ordnungsgemäß erteilte Vollmacht kann im Rechtsverkehr, insbesondere im Grundbuchverkehr, zu erheblichen Schwierigkeiten führen.
Quellenangabe:
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.12.2024, Az.: 5 W 41/24, BeckRS 2024, 41856.§164,§167,§172 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).§7 Abs. 1 S. 2 Betreuungsbehördengesetz (BtOG).
Benötigen Sie rechtliche Unterstützung im Erbrecht?
Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite! Vereinbaren Sie jetzt eine Erstberatung und lassen Sie sich umfassend zu Ihren Rechten und Möglichkeiten beraten. Kontaktieren Sie uns noch heute!