Überprüfung einer Vorsorgevollmacht durch das Grundbuchamt: Die Suche nach dem Todesfall

Ein Urteil des OLG Saarbrücken klärt die Überprüfung einer Vorsorgevollmacht durch das Grundbuchamt. Die Beglaubigung verliert ihre Wirkung, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Tod des Vollmachtgebers vorliegen.

Die Vorsorgevollmacht ist ein zentrales Instrument der Vorsorgeplanung. Um im Grundbuchverkehr rechtliche Wirkung zu entfalten, wird oft die Beglaubigung der Unterschrift durch die Betreuungsbehörde ($\S 7$ Abs. 1 S. 2 BtOG) genutzt. Doch wie tief muss das Grundbuchamt bohren, um die Wirksamkeit einer Vollmacht zu prüfen? Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat in einem Beschluss vom 4. Dezember 2024 (Az.: 5 W 41/24) präzise Kriterien dafür festgelegt, wann die Wirkung einer solchen Beglaubigung erlischt.

Die Prüfpflicht des Grundbuchamtes

Das Grundbuchamt muss die Erteilung und den Umfang der Vertretungsmacht als Eintragungsvoraussetzung selbständig prüfen, ohne an die Auffassung des beurkundenden Notars gebunden zu sein.

  • Rechtsschein der Vollmachtsurkunde ($\S 172$ BGB): Ist der Bevollmächtigte im Besitz der Vollmachtsurkunde, hat das Grundbuchamt grundsätzlich vom Fortbestand der Vollmacht auszugehen.
  • Ende der Beglaubigungswirkung: Die Beglaubigungswirkung der Vollmacht nach $\S 7$ Abs. 1 S. 2 BtOG endet mit dem Tod des Vollmachtgebers. Das Grundbuchamt muss die Frage des Endes der Wirkung jedoch nur dann prüfen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für den Tod des Vollmachtgebers hat.

Wann das Grundbuchamt nachforschen muss

Liegen dem Grundbuchamt besondere Umstände vor, die auf ein Erlöschen der Vollmacht hindeuten, muss es in freier Beweiswürdigung prüfen, ob die Vollmacht erloschen ist. Bei begründeten Zweifeln muss das Grundbuchamt den Nachweis ihres Fortbestehens verlangen.

Diese Grundsätze gelten auch für die Überprüfung, ob die Beglaubigungswirkung einer Vollmacht nach $\S 7$ Abs. 1 S. 2 BtOG geendet hat.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise für die Vorsorgeplanung:

  • Der Besitz der Urkunde ist Gold wert: Solange der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde vorlegen kann und dem Grundbuchamt keine konkreten Hinweise auf den Tod des Vollmachtgebers vorliegen, wird die Vollmacht als wirksam angesehen.
  • Informationspflicht der Erben: Wer als Erbe die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht anzweifelt, muss dem Grundbuchamt konkrete Anhaltspunkte (z.B. eine Sterbeurkunde) liefern.

Quellenangabe:

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.12.2024, Az.: 5 W 41/24, BeckRS 2024, 41856.

$\S\S 164, 167, 172$ Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

$\S 7$ Abs. 1 S. 2 Betreuungsbehördengesetz (BtOG).

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