Überraschendes Urteil: Wenn der niederländische Notar nach Deutschland kommt
In der Praxis des internationalen Erbrechts stellt sich oft die Frage, ob ein im Ausland bestellter Notar auch auf deutschem Staatsgebiet wirksam Urkunden errichten kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem eine niederländische Notaranwärterin ein Testament am Wohnsitz eines Niederländers in Deutschland beurkundete.
Obwohl hierbei gegen fundamentale Grundsätze der territorialen Souveränität und das deutsche Notarrecht verstoßen wurde, hielt das Testament der rechtlichen Prüfung stand.
Der Sachverhalt: Ein Widerruf mit Hindernissen
Ein niederländischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland hatte bereits ein Testament errichtet. Kurz vor seinem Tod ließ er durch eine aus den Niederlanden angereiste Notaranwärterin ein neues Testament an seinem deutschen Wohnsitz beurkunden. Darin setzte er seine geschiedene Ehefrau als Alleinerbin ein, widerrief das alte Testament und wählte ausdrücklich niederländisches Erbrecht. Der ursprüngliche Erbe focht dies an und hielt die Beurkundung in Deutschland für unwirksam.
Die rechtliche Wertung: Formstatut vor Territorialitätsprinzip
Der BGH stellte klar, dass sich die formelle Wirksamkeit nicht nach der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO), sondern nach dem Haager Testamentsformübereinkommen (HTestformÜ) richtet.
- Das Formstatut: Gemäß $Art. 1 Abs. 1 Buchst. b HTestformÜ$ ist ein Testament formgültig, wenn es dem innerstaatlichen Recht des Staates entspricht, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt.
- Niederländisches Recht maßgeblich: Da der Erblasser Niederländer war, musste die Wirksamkeit nach niederländischem Recht beurteilt werden.
- Heilung von Fehlern: Zwar verbietet das niederländische Notarrecht ($Art. 13 Wet op het notarisambt$) Amtsgeschäfte im Ausland, doch nach niederländischer Rechtspraxis führt ein solcher Verstoß nicht zur Nichtigkeit des Testaments.
Warum kein Verstoß gegen den "Ordre Public"?
Ein spannender Aspekt des Urteils ist die Frage des deutschen Ordre Public ($Art. 35 EuErbVO$). Normalerweise ist die Urkundstätigkeit ein hoheitlicher Akt, der an der Staatsgrenze endet. Ein Verstoß gegen die deutsche Notarverfassung (§ 11a BNotO) wiegt schwer.
Der BGH entschied jedoch, dass das Ergebnis im Einzelfall nicht "untragbar" sei. Da der Erblasser Niederländer war und ohnehin niederländisches Recht gewählt hatte, überwiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Erblasserwillens gegenüber den formalen Zuständigkeitsregeln des Notarrechts.
Was bedeutet das für Ratsuchende?
Das Urteil stärkt die Gültigkeit internationaler Testamente. Wer als ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland lebt, kann unter Umständen von den formalen Erleichterungen seines Heimatrechts profitieren. Dennoch bleibt die Beurkundung durch ausländische Notare im Inland ein riskantes Unterfangen, das im Vorfeld genauestens geprüft werden sollte, um langwierige Prozesse über die Erbenstellung zu vermeiden.
Experten-Tipp: Auch wenn der BGH hier großzügig entschied, sollte bei grenzüberschreitenden Erbfällen stets ein spezialisierter Rechtsanwalt für Erbrecht hinzugezogen werden, um die Wirksamkeit der Rechtswahl und der Form sicherzustellen.
Quellenangabe:
- BGH, Urteil vom 21.01.2026 – Az. IV ZR 40/25
- HTestformÜ: Art. 1 Abs. 1 Buchst. b, Art. 2, 5, 7
- EuErbVO: Art. 22, 24, 35, 75
- BNotO: § 11a
- Niederländisches Recht: Art. 4:94 BW, Art. 13 Wet op het notarisambt
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