Unauffindbares Testament: Welche Beweise das Erbrecht sichern

Ein Urteil des OLG Brandenburg zeigt: Ist ein Testament unauffindbar, trägt der Erbe die Beweislast. Es gelten strenge Anforderungen, doch alle Beweismittel sind zulässig.

In einem Erbscheinsverfahren ist das Testament im Original vorzulegen. Doch was passiert, wenn ein Testament unauffindbar ist? Die Gerichte müssen dann prüfen, ob ein Testament tatsächlich existierte. Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 31. März 2025 (Az.: 3 W 53/24) hat die Anforderungen an diesen Nachweis klargestellt.

Wer trägt die Beweislast?

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Feststellungslast für die Existenz und den Inhalt eines Testaments bei der Person liegt, die sich auf das Testament beruft. Das bedeutet: Wenn Sie die Existenz eines Testaments behaupten, müssen Sie dies beweisen. Zweifel gehen zu Ihren Lasten.

Welche Beweismittel sind zulässig?

Ein Testament ist nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig. Es gibt zwei mögliche Szenarien, warum ein Testament fehlt:

  1. Der Erblasser hat es in der Absicht, es zu widerrufen, vernichtet.
  2. Das Testament ist ohne den Willen des Erblassers verloren gegangen oder vernichtet worden.

Nur im zweiten Fall kann der Inhalt des Testaments bewiesen werden. Es sind alle zulässigen Beweismittel denkbar, um die Form und den Inhalt nachzuweisen. Dazu gehören Zeugenaussagen, handschriftliche Notizen oder eine Kopie des Testaments. An diesen Nachweis werden jedoch strenge Anforderungen gestellt.  Das Gericht muss sich die Gewissheit verschaffen, dass das Testament tatsächlich existierte und der angegebene Inhalt dem Willen des Erblassers entsprach.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise für Erblasser und Erben.

  • Sichere Aufbewahrung ist entscheidend: Um Streitigkeiten und Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollten Sie das Original Ihres Testaments sicher aufbewahren. Ein notarielles Testament oder die Hinterlegung eines handgeschriebenen Testaments beim Nachlassgericht bieten hier die höchste Sicherheit.
  • Dokumentieren Sie die Errichtung: Wenn Sie ein handschriftliches Testament verfassen, sollten Sie Zeugen haben, die die Errichtung des Testaments bezeugen können. Es ist auch ratsam, eine Kopie oder ein Foto des Testaments zu machen.
  • Beweisrisiko liegt beim Erben: Im Streitfall liegt das Beweisrisiko für die Existenz eines unauffindbaren Testaments beim Erben. Wenn der Nachweis nicht gelingt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Quellenangabe:

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2025, Az.: 3 W 53/24, BeckRS 2025, 8689.§2047,§2231,§2255,§2267 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).§37 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).§286 Zivilprozessordnung (ZPO).

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