Unauffindbares Testament: Welche Beweise das Erbrecht sichern 🕵️
In einem Erbscheinsverfahren muss das Testament im Original vorliegen. Doch was passiert, wenn ein Testament nicht mehr auffindbar ist? Die Gerichte müssen dann prüfen, ob ein Testament tatsächlich existierte. Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 31. März 2025 (Az.: 3 W 53/24) hat die Anforderungen an diesen Nachweis klargestellt.
Wer trägt die Beweislast?
Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Feststellungslast für die Existenz und den Inhalt eines Testaments bei der Person liegt, die sich auf das Testament beruft. Das bedeutet: Wenn Sie die Existenz eines Testaments behaupten, müssen Sie dies beweisen. Zweifel gehen zu Ihren Lasten.
Welche Beweismittel sind zulässig?
Ein Testament ist nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig. Es ist entscheidend, ob es ohne den Willen des Erblassers verloren gegangen oder vernichtet worden ist. In diesem Fall kann der Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden.
- Zulässige Beweise: Zeugenaussagen, handschriftliche Notizen, oder eine Kopie des Testaments sind als Beweismittel denkbar.
- Strenge Anforderungen: An diesen Nachweis werden jedoch strenge Anforderungen gestellt. Das Gericht muss sich die Gewissheit verschaffen, dass das Testament tatsächlich existierte und der angegebene Inhalt dem Willen des Erblassers entsprach.
Was bedeutet das für die Praxis?
- Sichere Aufbewahrung ist entscheidend: Ein notarielles Testament oder die Hinterlegung eines handgeschriebenen Testaments beim Nachlassgericht bieten hier die höchste Sicherheit.
- Beweisrisiko liegt beim Erben: Im Streitfall liegt das Beweisrisiko für die Existenz eines unauffindbaren Testaments beim Erben. Gelingt der Nachweis nicht, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Quellenangabe:
OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2025, Az.: 3 W 53/24, BeckRS 2025, 8689.§§2047,2231,2255,2267 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).§37 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).§286 Zivilpro
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